Zweitägiger Warnstreik in München. Der Flughafen spricht von massiven Beeinträchtigungen.
Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com
Am Flughafen in München kommt es ab Mitternacht (27. Februar) zu einem zweitägigen Warnstreik des Sicherheits- und Bodenpersonals – "Heute" hat berichtet. Von den mehr als 1.600 geplanten Flügen wird voraussichtlich der größte Teil gestrichen.
"Passagiere müssen sich auf einen stark reduzierten Flugplan und Verspätungen einstellen", erklärt ein Sprecher des Flughafens. Dies betrifft auch Reisende aus Wien.
"Am Donnerstag und Freitag sind jeweils 12 Flüge zwischen Wien und München geplant – vier davon fallen nach derzeitigem Stand aus (2 hin, 2 zurück). Die anderen acht Flüge sind derzeit noch geplant, Auswirkungen sind aber nicht auszuschließen", heißt es auf "Heute"-Anfrage. Allen Reisenden wird empfohlen, sich mit ihrer Airline oder ihrem Reiseveranstalter bezüglich der gebuchten Flüge in Verbindung zu setzen.
Auch die österreichischen Skispringer mussten wegen des Warnstreiks bereits um einen Trag früher als geplant zur Ski-WM nach Trondheim anreisen. "Vielleicht ist das Ganze ja auch für etwas gut", so Medaillen-Hoffnung Stefan Kraft zur "Krone".
ÖAMTC: Was Reisende wissen sollten
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner rät Reisenden, voreiliges Umbuchen auf einen alternativen Flug oder einen anderweitigen Transport (z. B. mit der Bahn) zu vermeiden, da sie Gefahr laufen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. ➤ "Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen. Wird von der Airline kein Ersatzflug angeboten, dürfen Reisende selbst einen Flug buchen und können die Kosten dafür später von der Fluglinie zurückfordern." Mehr noch.
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➤ Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, haben Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. mit Bahn oder Bus) zu vergleichbaren Reisebedingungen. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen. Außerdem haben betroffene Reisende ab einer Abflugverspätung von mehr als zwei Stunden Anspruch auf Verpflegung und – bei noch größerer Verspätung – auch auf Hotelunterbringung. Will man die Reise nicht mehr antreten oder liegt eine Verspätung von mehr als fünf Stunden vor, hat man alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dann erhalten Reisende den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück.
➤ Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Ankunftsverspätungen ab drei Stunden haben Passagier:innen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. "Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren", weiß die Expertin.
➤ "Gestrandet" am Urlaubsort: Die Airline oder der Veranstalter müssen ihre Kund:innen auch bei der Rückreise betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken sollte gestellt werden und wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Hotelkosten tragen.
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