Kein Gehalt vor Weihnachten
Hiobsbotschaft bei KTM – jetzt kommt doch alles anders
Eigentlich wollte KTM vor Weihnachten seinen Mitarbeitern noch einen 90-prozentigen Vorschuss der Dezemberlöhne überweisen. Doch daraus wird nichts.
Nächster Knalleffekt bei KTM – und das unmittelbar vor dem Wochenende! Das Innviertler Unternehmen hatte eigentlich vor, seinen Beschäftigten vor dem 24. Dezember noch einen 90-prozentigen Vorschuss der Dezemberlöhne und -gehälter zu überweisen. Das hatte man den Mitarbeitern zugesichert.
Daraus wird jetzt allerdings nichts – das berichtet am Freitag die Arbeiterkammer Oberösterreich. "Das insolvente Unternehmen aus Mattighofen ist anscheinend nicht in der Lage, die versprochenen Überweisungen durchzuführen", heißt es in einer Aussendung.
"Keine Handschlagqualität"
AK-Präsident Andreas Stangl zeigt sich enttäuscht über die Vorgangsweise bei KTM: "Jetzt wurden schon die Novemberlöhne -und gehälter sowie das Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt. Und jetzt kurz vor Weihnachten diese Nachricht!"
Und weiter: "Es gibt einfach keine Handschlagqualität mehr bei der Geschäftsführung von KTM. Wir als Arbeiterkammer werden auf jeden Fall alles unternehmen, damit die Arbeitnehmer so rasch wie möglich ihre offenen Ansprüche über den Insolvenzentgeltfonds bekommen."
"Müssen trotzdem arbeiten gehen"
In den letzten Tagen und Wochen haben sich immer mehr Mitarbeiter von KTM gemeldet, die schwere Vorwürfe gegen das Unternehmen erheben. So sei etwa von "Druck" die Rede, einen vorzeitigen Austritt aus dem Betrieb zu unterschreiben.
Es melden sich immer mehr Betroffene, die anonym bleiben wollen. Eine Frau schrieb: "Ich wurde auch gekündigt und gedrängt, die vorzeitige Kündigung zu unterschreiben."
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Auf den Punkt gebracht
- KTM hat angekündigt, seinen Mitarbeitern vor Weihnachten einen 90-prozentigen Vorschuss der Dezemberlöhne zu zahlen, doch das insolvente Unternehmen kann diese Zusage nicht einhalten.
- Die Arbeiterkammer Oberösterreich kritisiert die Geschäftsführung scharf und verspricht, sich für die rasche Auszahlung der offenen Ansprüche der Arbeitnehmer einzusetzen.