Politik

Wer von der Impfpflicht ab Februar befreit ist

Die Impfpflicht tritt ab Anfang Februar in Kraft. Laut Bundeskanzler Karl Nehammer ist der Gesetzesentwurf "so flexibel wie möglich".

Robert Cajic
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Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Vadim Ghirda / AP / picturedesk.com (Symbolbild)

Die Bundesregierung hat am Sonntag den Gesetzesentwurf zur geplanten Impfpflicht offiziell vorgestellt. Die Impfpflicht tritt Anfang Februar in Kraft, allerdings wird es noch eine "Eingangsphase" ohne Strafen bis Mitte März geben – die Österreicher werden aber dazu angehalten, sich impfen zu lassen.

Ab 16. März wird die Polizei im Rahmen von Kontrollen den Impfstatus erheben und anzeigen, woraufhin die Bezirksverwaltungsbehörde das (abgekürzte) Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat. Der Strafrahmen liegt zwischen 600 und 3.600 Euro.

Impfpflicht für 7,4 Millionen

Die geplante Impfpflicht soll für insgesamt 7,4 Millionen erwachsene Menschen in Österreich gelten, das sind 83 Prozent der Bevölkerung. Laut Gesundheitsministerium haben sich 5,8 Millionen Österreicher freiwillig gegen das Coronavirus impfen lassen (78,5 Prozent).

Gelten wird die Impfpflicht in Österreich erst ab einem Alter von 18 Jahren – und nicht schon ab 14 Jahren. Folgende Personen sind allerdings davon ausgenommen:

Schwangere

Schwangere sind gänzlich von der Impfpflicht ausgenommen.

Gesundheitlich Gefährdete 

Genauso gilt die Befreiung von der Impfpflicht für Personen, die "nicht ohne konkrete und ernthafte Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem durch die Europäische Kommission zugelassenen Impfstoff geimpft werden können", so die Bundesregierung. Darüber hinaus gibt es keine Pflicht für jene, bei denen aus medizinischen Gründen keine Immunantwort zu erwarten ist bzw. mehrere Impfunge keine Immunantwort bewirkt haben.

Genesene 180 Tage impfbefreit

Die Impfbefreiung gilt zudem für alle, die positiv getestet wurden und als genesen zählen. Die 180 Tage-Regelung gilt ab dem Tag des positiven Testresultates.

Ausnahmegründe kommen in das Impfregister

Die Ausnahmegründe müssen durch eine Bestätigung von Amtsärzten und Epidemieärzten bzw. durch fachlich geeignete Ambulanzen oder Krankenanstalten festgestellt werden. Nach der Feststellung des Ausnahmegrundes muss dieser dann ins Impfregister eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Impfbefreiung gültig.

Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zu übermitteln.

Positiv auf das Coronavirus Getestete müssen eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen muss die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register speichern.

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