Politik

Gerichts-Paukenschlag: Beihilfe zum Suizid wird legal

Am Freitagnachmittag verkündet der Verfassungsgerichtshof sein Erkenntnis über die Legalisierung der Sterbehilfe. "Heute" berichtet live >>

Michael Rauhofer-Redl
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Die Höchstrichter des VfGH rund um Präsident Christoph Grabenwarter. (Archivbild)
Die Höchstrichter des VfGH rund um Präsident Christoph Grabenwarter. (Archivbild)
HANS PUNZ / APA / picturedesk.com

Wie berichtet, steht Österreich vor einer richtungsweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Um 17 Uhr wird dessen Präsident, Christoph Grabenwarter, die Entscheidung des Höchstgerichts zum Antrag zur aktiven Sterbehilfe verkünden. Im Fokus der heutigen Entscheidung stehen zwei Paragrafen, deren Missachtung derzeit noch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

Paragraf 77 StGB bezieht sich auf das "Töten auf Verlangen", Paragraf 78 StGB auf die "Mitwirkung am Selbstmord". Entscheidet der VfGH im Sinne der Antragssteller, wird die aktive Sterbehilfe in Österreich künftig unter bestimmten Auflagen straffrei möglich sein. "Heute" berichtet ab 17 Uhr live! Es wird übrigens die zweite Erkenntnis sein, die der VfGH am Freitag veröffentlicht. Schon vor rund einer Stunde kippte er das Kopftuchverbot an Schulen.

Christoph Grabenwarter verkündet die Legalisierung der Sterbehilfe. Das Ende des Gesetzes tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft. Grabenwarter erklärt, dass der Suizidwillige ein Recht darauf haben, Hilfe von einem Dritten in Anspruch zu nehmen. Das gehöre zum selbstbestimmten Sterben dazu. 

Das Urteil bedeutet konkret: Das Töten auf Verlangen bzw. die Verleitung zum Suizid bleiben strafbar, die Strafe wegen der Hilfeleistung zum Suizid wurde aufgehoben. Grabenwarter führt aus: "Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Sterbewilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen. Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren", befand der VfGH.

Der VfGH hat also entschieden, dass Paragraf 77 StBG "Töten auf Verlangen" zur Gänze verboten bleibt. Bei Paragraf 78 StGB bleibt ein Tatbestand, die Verleitung zum Selbstmord, strafbar. Gekippt hat der VfGH "nur" das Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord. Bislang machte sich schon strafbar, wer Reisen ins Ausland organisierte, damit beispielsweise Verwandte die örtlich lokale Sterbehilfe in Anspruch nehmen konnten. Dieses Verbot wurde am Freitag als verfassungswidrig erkannt. 

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