Politik
So umfangreich waren die Ermittlungen gegen Grasser
Acht Jahre Haft für Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser – nicht rechtskräftig. Die WKStA zieht Bilanz nach einer langen Ermittlung.
Am Freitag fiel nach fast exakt drei Jahren Verhandlung das Urteil gegen den ehemaligen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser im Buwog-Prozess: schuldig, acht Jahre Haft, nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung. Richterin Marion Hohenecker hat bei ihren Ausführungen zum Urteil gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und andere nicht mit klaren Aussagen gespart: Laut Hohenecker bestehe "kein Zweifel", dass der Zuschlag bei der Vergabe der Bundeswohnungen an ein Konsortium aus Immofinanz und Raiffeisenbank OÖ "pflichtwidrig" erfolgt sei. Dies hätten zahlreiche Zeugenaussagen und Unterlagen belegt.
Langer Weg
Bis zu diesem Punkt war es ein langer Weg. Das Verfahren war im September 2009 von der Staatsanwaltschaft Wien eingeleitet und am 1. September 2011 an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) übertragen worden. Seit April 2012 arbeitete ein staatsanwaltliches Team bestehend aus zwei Staatsanwälten und einem staatsanwaltlichen Teamleiter an diesem Ermittlungsverfahren. Die Ankläger ziehen nun Bilanz.
Seitens der WKStA erfolgte eine permanente Koordinierung mit der polizeilichen Sonderkommission, den Finanzbehörden sowie mit Eurojust. Das gegen letztlich 55 Personen geführte Ermittlungsverfahren war auch aufgrund internationaler Verflechtungen äußerst komplex und umfangreich. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden:
206 Aktenbände (mit jeweils mehreren 100 Seiten) aufgearbeitet.
156.000 GB elektronische Daten untersucht.
700 Einvernahmen von Zeugen, Beschuldigten und Auskunftspersonen durchgeführt.
660 Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Telefonüberwachungen, Kontenöffnungen und Ähnliches angeordnet.
40 Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten gestellt.
Gutachten von sieben Sachverständigen eingeholt.
Etliche Sichtungsverfahren bei Gericht geführt (Verfahren in denen von Gericht beurteilt werden muss, ob von Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder sichergestellte Beweismittel, für die Ermittlungen überhaupt verwendet werden dürfen).