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So begründen Höchstrichter Sterbehilfe-Entscheid

Wegweisendes Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Sterbehilfe! Die Höchstrichter kippen die aktuelle Regelung.

Heute Redaktion
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien.
picturedesk.com/Willfried Gredler-Oxenbauer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt – "Heute" berichtete. Derzeit ist folgende Passage im Strafgesetzbuch unter § 78 zu finden: "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet" ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft – also de facto mit Anfang 2022. Der erste Tatbestand des § 78 StGB ("Verleiten" zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig. Die Anfechtung des § 77 StGB ("Tötung auf Verlangen") erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.

So begründen die Höchstrichter

"Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar. Dieses Recht umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben", heißt es in einer Mitteilung des VfGH.

Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten könne einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen. "Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren. Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will", so das Höchstgericht.

Entscheidend sei vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird. 

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