Politik
Besuchsverbote in Österreich – diese 20 Regeln gelten
Die Regierung hat am 31. Oktober den Lockdown beschlossen. In ganz Österreich gelten ab 3. November verschärfte Corona-Regeln. Ein Überblick:
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Es gibt nur fünf Ausnahmen:
► Berufliche Zwecke
► Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
► Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Rechte und Pflichten
► Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
► Körperliche und psychische Erholung.
Es gilt auch ein striktes Besuchsverbot in diesem Zeitraum! Es dürfen sich nun nur noch zwei verschiedene Haushalte treffen! Wer nachts mit einem Bier angetroffen wird, wird angezeigt, so der Innenminister. Details dazu HIER >>
Die Ausgangsbeschänkungen enden – anders als die übrigen Maßnahmen – automatisch nach 10 Tagen. Sie können mit der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates aber jederzeit verlängert werden.
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahme: Mindestabstand darf unterschritten werden in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten. Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.
Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Garagen-, Garten,- und Scheunenparties sind jedoch verboten. Die Polizei ist angewiesen, hier rigoros abzustrafen, betonte Innenminister Karl Nehammer (VP).
Es gibt ein Betretungsverbot für alle Gastronomiebetriebe. Aber: Abholung ist im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
Sind geschlossen.
Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es nur etwa für Geschäftsreisende. Touristen dürfen nicht einquartiert werden.
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte).
Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen.
Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.
Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m² darf er nur einzeln betreten werden.
Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist.
Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.
Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig. Wo es überall möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.
Kindergärten bleiben geöffnet.
Ebenso bleiben die Unterstufen-Klassen in den Schulen geöffnet. Für 10 bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Die Oberstufe wird im Distance-Learning betrieben.
Universitäten werden im Distance-Learning betrieben.
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
Nur für Alten- und Pflegeheime gilt: Jeder Bewohner von Alten und Pflegeheimen darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden.
Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden
Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt.
Alle Maßnahmen, mit Ausnahme der Ausgangsbeschränkungen, sind vorerst bis inklusive Montag, den 30. November 2020 gültig.