Politik

OGH–Vizepräsidentin geht – und bleibt

Wieder fordern Chats ein Opfer. Diesmal: Eva Marek, Vizepräsidentin am OGH. Marek wird entmachtet, ihr Gehalt von fast 13.000 Euro darf sie behalten.

Heute Redaktion
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Trotz der Chat-Affäre: Eva Marek darf ihr Gehalt weiter beziehen.
Trotz der Chat-Affäre: Eva Marek darf ihr Gehalt weiter beziehen.
iStockphoto

Peter Pilz' Online-Medium zackzack.at hat neue Chats rund um ÖVP-Netzwerke im Innenministerium veröffentlicht. Wir schreiben 2016: Georg Angerer wird Chef des Salzburger Landesamts für Verfassungsschutz. Dafür muss er seine ÖVP-Politfunktionen aufgeben – auch auf Druck der SPÖ-Gewerkschafter.

Darüber beschwert er sich bei Michael Kloibmüller, damals Kabinettschef im Ministerium: "In 2 Std. bin ich politisch karenziert; es schmerzt!" Dessen Antwort: "Kopf hoch. Merk dir die arschlocher u wir knöpfen sie uns einzeln vor." Angerers Replik: "Dafür kämpfe ich nachhaltig mit voller Kraft!"

Jobangebot "politisch motiviert"

Eva Mareks Bestellung zur Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien 2014 war parteipolitisch motiviert. Darauf lassen Chats schließen, die zackzack.at in der Vorwoche veröffentlicht hatte. Demnach habe Marek den Job nur bekommen, um zwei angeblich SPÖ-nahe Kandidatinnen zu verhindern. 2018 wurde sie dann Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs.

OGH zieht Notbremse

Die Chats seien "geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu gefährden", hieß es in einer Pressemitteilung. Dieses Vertrauen sei aber "unabdingbare Voraussetzung" für das Funktionieren des Rechtsstaats. "Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek hat daher im Einvernehmen mit Mag. Marek angeordnet, dass diese im Obersten Gerichtshof ab sofort keine Leistungs- oder sonstigen Aufgaben der Justizverwaltung ausüben wird", so der OGH weiter.

Typisch österreichisch

Ihre Funktion als Vizepräsidentin (Monatsgage 12.877,40 Euro) kann Marek behalten, hat aber de facto keine Aufgaben mehr. Auch Richterin am OGH bleibt sie. Grund: Richter und eben auch die Vizepräsidentin sind unabsetzbar.

Ausnahme: Die Absetzung wird durch eine gerichtliche Erkenntnis angeordnet. Marek müsste ihre Funktion freiwillig räumen. So könnte sie sich etwa für die Planstelle einer "einfachen" Hofrätin oder Senatspräsidentin bewerben, sagt Hans Peter Lehofer, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs. Bei Ernennung wäre die Vizepräsidenten-Stelle wieder frei.

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