Politik
Nur so zahlst du künftig keine neue ORF-Gebühr
Haushalte müssen nach dem GIS-Aus die neue ORF-Gebühr zahlen. Alle? Es gibt Ausnahmen. "Heute" zeigt, wie du der neuen Zahlungspflicht "entkommst".
Auf die Österreicher kommen ganz neue ORF-Zeiten zu. Der Vorstoß von Medienministerin Susanne Raab (ÖVP), die ORF-Gebühr GIS auf neue Beine zu stellen, nimmt konkrete Formen an. Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof die bisherige GIS als unzulässig eingestuft und dem Staat bis 2024 eine Frist gesetzt, um nicht nur TV und Radio, sondern auch das (bisher kostenlose) Internet-Angebot des ORF in die GIS zu integrieren. Die Regierung will dies nun in Form einer Haushaltsabgabe – genannt "ORF-Rabatt statt teurer GIS" – schaffen.
Noch vor dem Sommer soll sie im Ministerrat abgesegnet werden. Was bereits so gut wie fest steht: Alle Haushalte in Österreich sollen zahlen, egal ob sie TV, Radio oder Computer daheim stehen haben – oder nicht. Außerdem soll die geplante Höhe der neuen GIS-Gebühr nur unwesentlich niedriger als die bisherige GIS ausfallen, obwohl sie Hunderttausende Haushalte mehr als bisher zahlen werden. Schwierig: Der Slogan "ORF-Rabatt statt teurer GIS" wird wohl bei jenen Betroffenen wenig ziehen, die bisher keinerlei GIS gezahlt haben.
Wer die neue ORF-Gebühr nicht zahlt
Grundsätzlich soll auch bei der ORF-Gebühr weiter gelten: Wer aufgrund mehrere Bedingungen bisher von der GIS befreit war, soll auch weiter von der ORF-Gebühr befreit bleiben, wenn sie die Lebensumstände nicht ändern. So darf etwa das Haushalts-Nettoeinkommen einer Person 1.243,49 Euro nicht überschreiten. Bei zwei Personen im Haushalt darf das Nettoeinkommen maximal 1.961,75 Euro betragen, für jede weitere Person 191,87 Euro. Diese Einkommensgrenzen gelten auch bei allen im Folgenden genannten Ausnahmen von der GIS-Pflicht.
Mit den entsprechenden Nachweisen sind nämlich auch Arbeitslose, Gehörlose oder Beihilfebezieher zum Kinderbetreuungsgeld befreit. Ebenso befreit sind laut GIS "Bezieher von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit", darunter Bezieher der Grundversorgung, Zivildienstleistende oder Rezeptgebührbefreite. Außerdem befreit sind Mindestsicherungsbezieher, Bezieher von Pflegegeld, Pflegegeldbezieher, Studien- oder Schülerbeihilfebezieher und Pensionisten befreit – wenn sie die das genannte Einkommen nicht überschreiten.