Trendgetränk

Matcha – soviel darfst du maximal am Tag trinken

Auch wenns noch so gut schmeckt, solltest du deinen Verzehr im Auge behalten. Denn das grüne Pulver kann Blei und Aluminium enthalten.

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Matcha – soviel darfst du maximal am Tag trinken
Matcha liegt voll im Trend!
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Das Grüne hat in den letzten Jahren an Beliebtheit gewonnen. Die Rede ist von Matcha –als Tee, als Matcha-Latte und alles, das das grüne Pulver enthält. Übertreiben sollte man es damit jedoch nicht, wie die deutsche Verbraucherzentrale NRW hinweist.

Matcha stammt aus Japan und ist ein zu Pulver vermahlener, unfermentierter Grüntee, der Catechine, Carotine und Vitamin A, B, C und E enthält. Je nach Pflückung hat er einen lieblich-süßlichen bis leicht herben Geschmack.

Aluminium im Matcha

Die verwendeten Teepflanzen können je nach Anbaugebiet Aluminium aufnehmen. Dieses kann in hohen Mengen langfristig Nervensystem und Knochen schädigen. Matcha-Pulver kann auch Blei enthalten. Das ist schädlich für die Nieren und das Herz-Kreislauf-System.

Dreimal am Tag ist genug

Aus diesen Gründen sollte man seinen Verbrauch auf drei Tassen pro Tag mit jeweils 1 Gramm Matcha-Pulver beschränken. Weil Matcha mitunter mehr Koffein als herkömmlicher Grüntee enthalten kann, ist es für Kinder nur in sehr geringer Menge geeignet. Je nach Rezeptur kommen Matcha-Getränke sogar an den Koffeingehalt eines Espresso heran.

Herkunft oft fraglich

Die Bezeichnung "Matcha" ist lebensmittelrechtlich nicht geschützt, was seine Herkunft mitunter infrage stellen kann. Denn für den Käufer bleibt unklar, ob das verwendete Grüntee-Pulver tatsächlich den traditionellen, aufwendigen Herstellungsprozess mit Beschattung der Teepflanzen durchlaufen hat, der den höheren Preis rechtfertigt.

Auf den Punkt gebracht

  • Matcha-Tee und -Getränke erfreuen sich wachsender Beliebtheit, doch die Verbraucherzentrale NRW warnt vor übermäßigem Konsum aufgrund möglicher Aluminium- und Bleibelastungen, die gesundheitsschädlich sein können
  • Es wird empfohlen, den Konsum auf drei Tassen pro Tag zu beschränken und auf die Herkunft des Matcha-Pulvers zu achten, da die Bezeichnung "Matcha" nicht lebensmittelrechtlich geschützt ist
red
Akt.
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