Klarstellung von OGH-Urteil

Kaputte Heizung – Vermieter weigert sich zu zahlen

Durch die Klage eines Wiener Mieters besserte der OGH eines seiner Urteile nach. Nun ist der Vermieter für die komplette Heizungs-Reparatur ständig.

Wien Heute
Kaputte Heizungen sind ab sofort komplett Sache des Vermieters.
Kaputte Heizungen sind ab sofort komplett Sache des Vermieters.
Getty Images/iStockphoto (Symbolbild)

Bei Schäden in der Wohnung ist leider oft nicht ganz klar, wer nun für die Reparatur aufkommen muss. So ging es auch einem Wiener Mieter und einer kaputten Heizung. Diese war, inklusive der Heizungsrohre, nicht sachgemäß montiert worden und führte somit zu einem Defekt. Da der Vermieter nicht für die Reparaturkosten aufkommen wollte, reichte der Wiener Klage ein – mit Erfolg, wie "ORF Konkret" berichtet.

Oberster Gerichtshof bessert Urteil nach

Seit einer OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2015 sind Vermieter grundsätzlich für Heizungen und Warmwasseraufbereitungsgeräte in Mietwohnungen zuständig. Dieses Urteil war allerdings nicht explizit genug und wurde nach der Klage des Wieners nachgebessert. Nun sind auch Heizungsrohre und somit alle Teile dieser Geräte inkludiert worden. „Eine erfreuliche Klarstellung“, so Elke Hanel Torsch von der Mietervereinigung. 

Hoffnung auf Rückerstattung

Wer in diesem Zusammenhang bereits vor diesem Urteil für Reparaturkosten aufkommen musste, kann eventuell auf Rückerstattung hoffen. „Aber nur, wenn der Vermieter bereits zuvor über den Schaden in Kenntnis gesetzt wurde und dieser die Möglichkeit hatte, sich um die Reparatur zu kümmern“, so Hanel Torsch. Die Wartung der Geräte bleibt aber weiterhin Sache der Mieter. Von der Sichtkontrolle bis hin zu regelmäßigen Wartungsterminen mit Fachleuten. "Wir raten grundsätzlich immer, einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, dann sollten derartige Situationen gleich von vornherein geregelt sein“, so Hanel Torsch. 

Nicht alle Geräte inkludiert

Wichtig zu wissen ist aber, dass nicht alle Geräte, die mit einer Wohnung vermietet werden, wie zum Beispiel Waschmaschinen oder E-Herd, von dem OGH-Urteil betroffen sind. Sollten diese Geräte kaputt werden, muss der Mieter selbst für den Ersatz aufkommen. „Allerdings ist man als Mieter nicht verpflichtet, für Ersatz zu sorgen, wenn man diesen nicht braucht“, so die Mietervereinigung. Sollten die Geräte bei Beendigung des Mietvertrags defekt sein, dürfe der Betrag dafür nicht von der Kaution abgezogen werden.

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    Gabriela S. (Mitte) mit Mann, Enkelin und Hund in der Übergangswohnung. 
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    Denise Auer
    red
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