Politik
Impfpflicht für alle fixiert – was jetzt wirklich gilt
Langsam wird es ernst: Die Impfpflicht kommt fix Anfang Februar. "Heute" beantwortet sieben Fragen dazu, was genau im Gesetz steht.
Ein Monat lang ausgearbeitet und seit 16. Dezember offiziell im Nationalrat wird das "COVID-19-Impfpflichtgesetz" am Montag schließlich im Gesundheitsausschuss behandelt. Dieser startet mit einem öffentlichen Experten-Hearing um 14 Uhr. Dort wird anschließend geprüft, diskutiert und unter Umständen auch die eine oder andere Änderung vorgenommen.
Vorschläge gab es zur Genüge: 108.325 Stellungnahmen langten bisher beim Parlament ein. Den Löwenanteil nehmen aber wohl vorgefertigte Schreiben – teils auch aus dem Ausland – aus den Reihen der Impf- und Maßnahmengegner ein. Seriöse Vorschläge und Bedenken auszusortieren und einzuarbeiten wird nun die Aufgabe der nächsten Woche(n).
Am 20. Jänner geht es für Antrag und Gesetzesentwurf schließlich in den Nationalrat, wo auch noch Änderungen möglich sind. Die folgende Abstimmung könnte geheim stattfinden und so vielleicht noch den einen oder anderen Abgeordneten zum Umfallen bringen (bei SPÖ und NEOS herrscht bekanntlich Uneinigkeit), einen entsprechenden Antrag brachte die FPÖ am Donnerstag ein. Geht das Gesetz schließlich am 3. Februar noch durch den Bundesrat und wird es vom Bundespräsidenten unterschrieben, könnte es schon mit 4. Februar 2022 in Kraft und mit 31. Jänner 2024 schließlich wieder außer Kraft treten.
Impfpflicht-Gesetz vorerst zahnlos?
Möglich ist dabei aber, dass das Gesetz nicht direkt vollumfänglich zur Anwendung kommt. Wegen Problemen mit der technischen Umsetzung bei der ELGA könnte es bis April eine "Impfpflicht-Light" geben. Das bedeutet: In einer Übergangsphase soll nur stichprobenartig kontrolliert, bei fehlender Impfung eine Strafe von 60 Euro ausgestellt werden. Wie genau das aussehen soll, muss aber noch geklärt werden. Auch ein zusätzliches Aus der Gratis-Tests für Ungeimpfte steht im Raum.
Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen und ein Abgleich der Daten mit dem e-Impfpass möglich sind, soll dann aber die volle Härte des Gesetzes zur Anwendung kommen. "Heute" hat den 17 Seiten langen Antrag zum Gesetz inklusive seiner rechtlichen Begründung gelesen und fasst das Wichtigste zusammen. Die endgültige Version, über die dann in Ausschuss und Plenum debattiert wird, lässt hingegen weiter auf sich warten und wird wohl erst am Sonntag kommen.
Grundsätzlich unterliegen der Impfpflicht alle Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Davon erfasst sind aber auch etwa Wochenpendler, 24-Stunden-Betreuer und auch Obdachlose, sofern sie sich über einen Monat in derselben Gemeinde aufgehalten haben und über eine Meldebestätigung verfügen.
Beim Alter ist allgemein jeder über 18 Jahren erfasst. Die Impfpflicht gilt zwar auch für mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren, hier kann es aber an der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit wegen mangelnder Reife fehlen. Grundsätzlich lässt sich sagen: Die Impfpflicht gilt ab 14 Jahren.
Ebenfalls bereits im ersten Paragrafen ist geregelt, dass die Schutzimpfung "nicht durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden" kann. Auch Beugestrafen sind nicht möglich.
➤Schwangere: Man empfiehlt zwar grundsätzlich die Impfung auch für Schwangere, insbesondere angesichts dessen, dass sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben. "Da eine Schwangerschaft aber vor allem im ersten Drittel eine medizinisch gesehen sehr sensible Phase ist, bestehen Bedenken, dass etwaige Komplikationen in der Schwangerschaft unbegründet der Impfung zugeordnet werden könnten. Im 1. Trimenon ist die Impfung gegen COVID-19 daher aus theoretischen Überlegungen nicht empfohlen", heißt es in der rechtlichen Begründung. Man sorgt sich also davor, dass Symptome der Schwangerschaft der Impfung zugeschrieben werden – und der daraus womöglich resultierenden Instrumentalisierung.
➤Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können: Diese Ausnahme liegt insbesondere dann vor, wenn Kontraindikationen gegen Impfstoffe bestehen. Echte Gegenanzeigen gegen die Impfung stellen aber nur sehr selten Allergien gegen einzelne Inhaltsstoffe dar. Auch bei schwerer Immunsuppression oder im akuten Schub einer Autoimmunerkrankung kann man vorübergehend von der Impfpflicht befreit werden. Mit umfasst ist außerdem eine mögliche Gefährdung der psychischen Gesundheit.
➤Genesene: Die Infektion darf dabei höchstens sechs Monate zurück liegen.
Liegt ein Ausnahmegrund vor, muss dieser ins zentrale Impfregister eingetragen werden, damit nicht unbegründet ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Das gilt auch nach einer Genesung für den positiven PCR- bzw. Antikörpertest. Lediglich "Ausnahme COVID-19-Impfung" wird dort dann eingetragen.
Die Bestätigung muss durch einen Vertragsarzt oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder einen Amtsarzt ausgefolgt werden. Nähere Bestimmungen oder eine Änderung der Ausnahmen kann der Gesundheitsminister verordnen.
Es wird zwar festgehalten, dass sich "der Stand der Wissenschaft zu den erforderlichen Impfintervallen ändern kann", trotzdem muss der genaue Umfang der Impfpflicht von Beginn an klar definiert werden. Demnach braucht es eine Erstimpfung, 14 bis 42 Tage später eine Zweitimpfung und schlussendlich 120 bis 270 Tage später eine dritte Dosis.
Wer nach der Erst- oder Zweitimpfung Corona-positiv getestet wird, muss erst 180 Tage nach Probeentnahme zum nächsten Stich. Und: Hat man sich nur einmal impfen lassen und liegt der Stich schon 360 Tage zurück, muss eine neue Impfserie beginnend bei der ersten Dosis gestartet werden.
Die Ermittlung der "Impfmuffel" soll durch einen einfachen Datenabgleich funktionieren. Die ELGA GmbH hat dazu die verschlüsselten Daten aus dem e-Impfpass zu übermitteln. Diese werden dann mit den Einträgen aller Personen über 14 Jahren im Zentralen Melderegister verglichen.
Auf dieser Basis bekommt man am 15. Februar zum ersten Mal Post. Wolfgang Mückstein wird in diesem sogenannten "Erinnerungsschreiben" darüber informieren, dass die jeweilige Impfung bis zum Impfstichtag nachzuholen ist. Alle drei Monate wird dieser Abgleich erneut durchgeführt. Damit will man dem "gelinderen Mittel" zu einer Impfpflicht entsprechen.
Wer zum Impfstichtag (15. März) dann trotzdem keine Impfung, Genesung oder Ausnahme eingetragen hat, dessen Daten werden an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet, Diese leitet daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Bei wem am 15. März keine Erstimpfung oder keine weitere Impfung nach der vorgesehen Frist eingetragen ist, der begeht eine Verwaltungsübertretung und zahlt bis zu 3.600 Euro – alle drei Monate. Dabei ist aber auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten Rücksicht zu nehmen. Bei Jugendlichen kommt eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aber auch alle drei Monate im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine Strafverfügung in Höhe von bis zu 600 Euro festsetzen. Der Gesundheitsminister kann zudem im Nachhinein einheitliche Strafen festlegen und Personengruppen definieren, die geringer zu bestrafen sind.
"Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt", heißt es weiter. Pauschale 3.600 Euro zahlen außerdem Ärzte, die eine Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ausstellen, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht.
Sämtliche Geldstrafen fließen direkt und zu 100 Prozent der allgemeinen Krankenanstalt zu, die sich im betreffenden Sprengel befindet. So wird automatisch das Gesundheitssystem an jenen Orten, an denen besonders viele "Impfmuffel" leben, für die Mehrbelastung entschädigt und weiter verbessert.
Geregelt ist auch der Fall, dass keine im Sprengel existiert. "Ist im örtlichen Wirkungsbereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine allgemeine Krankenanstalt vorhanden, fließen die verhängten Geldstrafen der Sozialhilfe zu." Die Einnahmen aus Strafverfahren kommen damit vorrangig unmittelbar dem zentralen Schutzgut des Gesetzes zugute: der Gesundheitsinfrastruktur.