Elektro-Ware

Frau will mit Paket zur Post, dann wird's richtig teuer

Eine Schweizerin ging mit Elektro-Ware im Wert von ca. 8.000 € über die deutsche Grenze, ohne diese anzumelden. Ein Verfahren wurde eingeleitet.
19.03.2025, 20:18

Als sie im Stadtgebiet Weil am Rhein (D) mit einem Paket unter den Armen eine Postfiliale betreten wollte, wurde es für eine 47-jährige Schweizerin teuer. Die zivile Zollstreife des Hauptzollamts Lörrach ließ das Paket öffnen – zum Vorschein kamen drei Smartphones, ein Laptop und eine Smartwatch, die nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden.

Wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Einfuhrbestimmungen wurde gegen die Reisende ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Auch musste sie die berechneten Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 1.500 Euro entrichten.

Elektro-Ware im Wert von rund 8.000 Euro

Die Schweizerin gab gegenüber den Zollbeamten an, das Paket aus der Schweiz mitgebracht zu haben. Sie solle es im Auftrag ihres Chefs an einen Empfänger in Norddeutschland bei der Poststelle in Deutschland aufgeben.

Die Zollbeamten stellten daraufhin drei Smartphones, einen Laptop sowie eine Smartwatch fest – alles originalverpackt und, der ebenfalls beiliegenden Rechnung über einen Betrag von rund 8.000 Euro nach, neu gekauft. Jenseits der Frage, ob es sich tatsächlich um eine gewerbliche Wareneinfuhr oder vielleicht doch um eine Privateinfuhr handelt, wurde die Wertfreigrenze aus der Schweiz nach Deutschland von 300 Euro weit überschritten.

Gegen die 47-Jährige wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und sie musste Einfuhrabgaben von über 1.500 Euro entrichten. Die Weiterreise konnte sie dann fortsetzen, muss aber aktuell noch den Ausgang des Verfahrens abwarten.

"Unwissen schützt vor Strafe nicht"

Das Aufgeben der elektronischen Geräte bei einer Postfiliale in Deutschland ist vollkommen legitim, jedoch hätte die Frau die Sendung zuvor aktiv beim Zollamt anmelden müssen.

"Immer wieder stoßen die Kolleginnen und Kollegen in der Kontrolle auf Reisende, welche sich hinsichtlich der zollrechtlichen Anmeldepflichten nicht auskennen", schreibt Antje Bendel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Lörrach. "Doch Unwissen schützt vor Strafe nicht."

Ist im Falle einer Privateinfuhr aus einem Land, welches nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, die Wertgrenze der Reisefreimenge überschritten, muss diese Ware mündlich an einer Zollstelle angemeldet werden. Im Falle einer gewerblichen Einfuhr gilt es, am schriftlichen Anmeldeverfahren teilzunehmen.

{title && {title} } 20 Minuten,wil, {title && {title} } Akt. 20.03.2025, 08:54, 19.03.2025, 20:18
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