Politik
Corona-Hilfen über COFAG waren verfassungswidrig
Die Aufgabenübertragung an die COVID-19-Finanzierungsagentur verstößt gegen die Verfassung, hat der VfGH nun entschieden.
Mit den Wiener Lokalbahnen ist nicht zu spaßen. Denn auf deren Antrag hin wurden am Verfassungsgerichtshof die Modalitäten der Corona-Hilfen für Unternehmen geprüft – und gekippt!
450 Mio. Euro – Gerichtshof könnte Corona-Hilfen kippen >>
Konkret ging es um die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (im ABBAG-Gesetz) sowie um die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG). Ein daraus beantragter Fixkostenzuschuss während der Pandemie wurde den Lokalbahnen nicht gewährt.
COFAG verfassungswidrig
Im Rahmen dieser Gesetzesprüfung hat der VfGH nun entschieden, dass die Regelungen betreffend die COFAG im ABBAG-Gesetz teilweise verfassungswidrig sind, da
die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich war und
Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.
Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. "Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss", erläutert die Pressestelle.
Kurzum: Die COFAG besorgt staatliche Verwaltung. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die COFAG der Leitungs- und Aufsichtsbefugnis eines obersten Organs der Vollziehung (des Bundesministers für Finanzen) zu unterstellen.
Bis zur Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen kann die COFAG weiterhin die ihr übertragenen Aufgaben besorgen und daher auch Finanzhilfen auszahlen. Auch auf bisher geleistete Zahlungen hat die Entscheidung keine Auswirkungen.
Stichwort Sachlichkeitsverbot
Laut VfGH verstößt die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot. Sie verfügte nicht über die notwendige eigene Sachausstattung, insbesondere nicht die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu können, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig ist. Zudem hatte sie ferner im Ergebnis überhaupt keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben.
Sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig sei weiters, dass auf die Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen kein Rechtsanspruch besteht, obwohl diese ja als Entschädigung für Nachteile anzusehen sind, die durch pandemierechtliche Maßnahmen wie Lockdowns entstanden.