Am Montag startet am Verfassungsgerichtshof wieder eine intensive Verhandlungszeit. Politisch wohl am brisantesten sind die Fälle von Asylwerbern aus Syrien und Afghanistan, die nach Griechenland abgeschoben werden sollen.
Sie flohen aus dem Nahen Osten, um Schutz vor Krieg und Verfolgung zu bekommen. In Griechenland soll das nicht gewährleistet sein. Sie betraten dort erstmals europäisches Festland, müssen deshalb dort ihren Asylantrag stellen, haben teilweise sogar einen Schutzstatus erhalten.
Trotzdem machten sie sich auf den Weg weiter nach Österreich. Von dort sollen sie nun eben zurück nach Griechenland abgeschoben werden. Diese Entscheidung bekämpfen sie mit der Begründung, dass die Grundbedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor nicht ausreichend gedeckt seien.
Die Abschiebung würde sie daher der Gefahr einer "unmenschlichen Behandlung" aussetzen. Der VfGH wird außer diesen Fällen rund 100 weitere Beschwerden in Asylrechtssachen beraten.
Geprüft wird am Höchstgericht weiters das Bestellerprinzip, wonach seit 2023 jener Vertragsteil die Maklerprovision zu bezahlen hat, der die Vermittlung beauftragt hat – also der Hauseigentümer. Der Hausbesitzer hält diese Neuregelung für unsachlich und unverhältnismäßig; sie verstoße damit sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Eigentumsrecht. Auch wenn meist der Vermieter den Makler beauftrage, schmälere dies nicht die Nützlichkeit für den Mieter.
Kurios ist auch der Fall einer 17-jährigen Steirerin. Weil sie beim Rauchen einer Zigarette erwischt wurde, was erst ab 18 Jahren erlaubt ist, sollte sie zehn Stunden Sozialdienst beim Roten Kreuz ableisten, so die Strafe der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. Sie legte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein.
Dieses sah tatsächlich, dass die Jugendliche hier einen Punkt haben könnte. Das Gericht hat das Bedenken, dass ein Paragraf des Jugendgesetzes 2013 die Behörde ermächtige, Zwangsarbeit anzuordnen. Dies verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Zwangsarbeit. Die Anordnung, solche Arbeitsleistungen zu erbringen, könne auch nicht als Erziehungsmaßnahme angesehen werden.