Gesundheit

8 Gründe, die von der Impfpflicht befreien

Die Impfpflicht gegen das Coronavirus in Österreich ist fix. Davon ausgenommen sind laut Gesetzesentwurf nur wenige Menschen.

Christine Scharfetter
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Ab Februar 2022 müssen alle, die keinen triftigen Grund dagegen vorlegen können, zur Impfung antreten – oder Strafe zahlen.
Ab Februar 2022 müssen alle, die keinen triftigen Grund dagegen vorlegen können, zur Impfung antreten – oder Strafe zahlen.
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com

1,4 Millionen Österreicherinnen und Österreicher haben sich immer noch keine einzige Impfung gegen das Coronavirus abgeholt. Das soll sich ab 1. Februar 2022 nun endgültig ändern, denn dann tritt die allgemeine Impfpflicht in Kraft. Der Gesetzesentwurf ist fertig und wird bis 10. Jänner 2022 geprüft.

Wer sich anschließend weiterhin gegen die Schutzimpfung weigert, muss Strafe zahlen. Und das nicht gerade wenig: Alle drei Monate kann diese bis zu 3.600 Euro betragen.

Nur wenige gesundheitliche Ausnahmen

Ein sogenanntes Schlupfloch gibt es praktisch nicht, denn Ausnahmen gibt es nur wenige. Darunter von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein genannt: Schwangere. Allerdings betonte der Minister auch, dass die Corona-Schutzimpfung für werdende Mütter weiterhin dringend empfohlen wird, da eine Infektion ein besonders hohes Risiko für sie selbst und ihr Ungeborenes berge. Die Ausnahme käme lediglich daher, dass sich Schwangere in einer besonders sensiblen Phase befänden.

Weitere Personengruppen, die nicht von der Impfpflicht betroffen sein werden, sind Kinder unter 14 Jahren, genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests und Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können.

In letzterem Punkt gibt es allerdings auch nur 6 (teilweise vorübergehende) Gründe, die im Leitfaden des Sozialministeriums angeführt werden:

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    <strong>Allergie oder Überempfindlichkeit gegen Inhaltsstoffe in den Impfstoffen: </strong>Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen, Details siehe Kapitel „Allergie, Anwendungsempfehlung COVID-19-Impfungen“.
    Allergie oder Überempfindlichkeit gegen Inhaltsstoffe in den Impfstoffen: Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen, Details siehe Kapitel „Allergie, Anwendungsempfehlung COVID-19-Impfungen“.
    Getty Images

    Wer darf eine Impfpflicht-Befreiung ausstellen?

    Ausnahmegründe müssen außerdem mittels ärztlichem Attest bestätigt werden. Ausstellen könne dies laut Mückstein eine ganze Reihe von Fachärzten: Kassenallgemeinmediziner, Internisten, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Psychiater, Fachärzte der Kinder- und Jugendheilkunde, Gynäkologen oder auch Amtsärzte.

    Enthalten muss ein solches ärztliches Attest Angaben der betroffenen Person, Angaben zum ausstellenden Arzt, Angaben zum Ausnahmegrund und das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrunds. Genesene Personen wiederum müssen einen Genesungsnachweis oder ein Genesungszertifikat nachweisen können.