Politik
Wer auf den Balkan fährt, dem droht der Jobverlust
Aus dem Westbalkan schleppten Reisende vergangene Woche das Coronavirus nach Österreich. Die Folge sind Reisewarnungen.
Aufgrund der besorgniserregenden Corona-Entwicklung hat die türkis-grüne Regierung am Mittwoch die höchste Reisewarnstufe über alle sechs Balkanstaaten – Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, den Kosovo, Albanien und Nordmazedonien – verhängt. Gesundheitsminister Rudi Anschober (Grüne) sprach von einem "problematischen Trend" auf dem Balkan, der wirksame Gegenmaßnahmen erfordere.
Wer trotz der Warnung auf dem Balkan urlaubt, könnte – je nach Rechtsmeinung – seinen Job riskieren. Denn Arbeitnehmer unterliegen gegenüber dem Dienstgeber einer Treuepflicht, so Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz zum "Kurier". Im Klartext: "Man muss alles unterlassen, was wesentliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt."
Aufenthalte in Ländern mit einer Reisewarnung, wie sie nun für den Balkan gilt, könnten heikel werden. "Führt das zu einer Dienstverhinderung, drohen dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung", so Felten gegenüber dem "Kurier". Wenn die Reisewarnung erst während des Aufenthalts verhängt würde, könne man das aber nicht dem Arbeitnehmer anlasten. Etwaige Streitfälle müssten vor Gericht ausgefochten werden.
Das sagt die Arbeiterkammer
Die Arbeiterkammer Wien sieht das anders. Wie Direktor Christoph Klein in einer Aussendung: "Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen."
Die für die Situation üblichen Regeln müssten eingehalten werden. "Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf", so Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: "Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt."