Politik
VfGH urteilt: Lockdown für Ungeimpfte war rechtens
Bereits im März hat der Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass der erste Lockdown für Ungeimpfte im November verfassungskonform war. Wenig überraschend fiel deswegen das Erkenntnis zum zweiten Lockdown für Ungeimpfte im November aus. Auch dieser stellte keinen Verstoß gegen Grundrechte und COVID-19-Maßnahmengesetz dar.
Eingebracht hat den Antrag eine Oberösterreicherin. Konkret angefochten war die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, mit der für den Zeitraum 21. bis 30. Jänner 2022 Beschränkungen für Personen verlängert wurden, die weder gegen COVID-19 geimpft noch davon genesen waren und die damit über keinen 2G-Nachweis verfügten. Der VfGH hat die Beschwerde als inhaltlich nicht begründet abgewiesen bzw. Teile davon als unzulässig zurückgewiesen.
Maßnahmen waren Grundrechtseingriff
Die Antragstellerin hatte unter anderem versucht, das Höchstgericht zu überzeugen, dass die Ausgangsregelung aus epidemiologischen Gründen nicht mehr erforderlich gewesen sei. Immerhin sanken die Hospitalisierungszahlen seit 6. Dezember.
Grundsätzlich stimme es schon, dass die ganztägige Ausgangsregelung für Personen ohne einen 2G‑Nachweis einen intensiven Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Dennoch wurden diese Grundrechte nicht verletzt.
Aber Grundrecht nicht verletzt
Ende Jänner war die Zahl der Corona-Patienten zwar rückläufig, gerade im Hinblick auf die aufkommende Omikron-Variante habe die Behörde aber mit großen Unsicherheiten in Hinblick auf Personalausfälle und Ressourcenknappheit zu kämpfen gehabt. Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G‑Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. Jänner bis 30. Jänner 2022 unerlässlich war.
Durch die zahlreichen Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung wurden die Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt, die Maßnahme war verhältnismäßig.
Keine Bedenken gegen 2G
Die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit von 2G wollte der VfGH auch nicht gelten lassen. Maskenpflicht und Abstandsregel waren damals bereits in Kraft und hätten nicht ausgereicht, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Die vorgebrachten Bedenken trafen somit nicht zu.
Auch der Gleichheitsgrundsatz wurde dadurch nicht verletzt. Im Verordnungsakt ist dokumentiert, dass es auch noch Ende Jänner 2022 einen deutlichen Unterschied bei der Zahl an Neuinfektionen je nach Impfstatus gab und dass wesentlich mehr ungeimpfte COVID-19-Patienten in den Spitälern behandelt werden mussten.
Abschließend: "Die angefochtenen Maßnahmen waren daher im Lichte der von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken nicht gesetzwidrig."