AK-Tipps für Beschenkte

Umtausch, Gutscheine & Co. – das musst du wissen

Der Pulli hat die falsche Größe? Der neue Duft stinkt zum Himmel? Oder lagen Gutscheine unterm Christbaum? Dann wird dich das interessieren.

Wien Heute
Umtausch, Gutscheine & Co. – das musst du wissen
Wenn sich das Christkind "verschenkt" hat, ist das kein Drama – wenn man ein paar Dinge beachtet.
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Nach dem Ansturm auf Geschäfte und Online-Shops für den Kauf von Weihnachtsgeschenken kommt es kurz nach dem Fest zum zweiten Run: Dann werden Geschenke umgetauscht, oder Gutscheine eingelöst. Dabei gilt es, ein paar Dinge zu beachten.

Wer jetzt sein Geschenk umtauschen möchte, weil etwa die Größe der Jacke nicht passt, braucht die Rechnung. Ein Recht auf Umtausch gibt es nur beim Onlinekauf. Die AK gibt Tipps, was Konsumenten bei Umtausch, Gutscheinen & Co. wissen sollten:

Die Tipps der AK-Experten

Kein Recht auf Umtausch: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht im stationären Handel. Ein Umtausch geht nur, wenn Händler das freiwillig einräumen. Das steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf der Rechnung.

Onlinekauf - 14 Tage Umtausch: Bei Onlinekäufen hast du grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa personalisierte Tassen oder Konzerttickets. Wirst du über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Achtung, verlängerte Rückgabefristen bis weit nach dem Fest sind gesetzlich nicht geregelt und freiwillig! Wurden sie aber beim Kauf vereinbart, sind sie verbindlich.

Gutscheine bald einlösen: Gutscheine sind grundsätzlich bis zu 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung der Frist ist möglich – aber nur, wenn der Unternehmer einen guten Grund dafür hat. Gutscheine sollten möglichst schnell eingelöst werden. Denn wenn der Anbieter pleitegeht, sind Gutscheine im Insolvenzverfahren meist wertlos. Du kannst zwar deine Ansprüche anmelden, doch angesichts geringer Quoten und für 25 Euro Gerichtskosten lohnt sich das nur bei sehr hohen Forderungen.

Geschenk mit Mängeln - Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt, der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes schon da. Händler müssen die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, können Sie eine Preisminderung geltend machen oder das Geld zurückverlangen. Zuständig ist dein Händler (nicht Hersteller). Es gibt keine Formvorschriften, aber zu Dokumentationszwecken machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.

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    iStock, Privat (Montage: "Heute")

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    Auf den Punkt gebracht

    • Nach dem Weihnachtsfest beginnt oft der Umtausch von Geschenken oder das Einlösen von Gutscheinen.
    • Die AK gibt wichtige Tipps: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, online hingegen besteht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
    • Gutscheine sollten schnell eingelöst werden, da sie bei Insolvenz des Anbieters wertlos sein können.
    • Bei mangelhaften Geschenken greift die gesetzliche Gewährleistung, die eine kostenlose Reparatur oder einen Austausch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf ermöglicht.
    red
    Akt.