Mit seiner Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid ("Sterbehilfe") für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige Regelung tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft, bis dahin ist Zeit, eine neue Regelung samt begleitender Maßnahmen zu beschließen. Nun liegt ein entsprechender Entwurf des Justizministeriums vor.
"Die Konfrontation mit dem nahenden Sterben ist für schwerkranke Menschen oft geprägt von Angst vor Schmerz und der Sorge vor der Abhängigkeit von anderen Menschen. Sterbende und Angehörige brauchen gerade in dieser Lebensphase Rechtssicherheit, Angebote der Beratung und Begleitung und ein ausgebautes Angebot der Hospizbetreuung und Palliativversorgung", heißt es in einer Mitteilung des Justizministeriums.
Deshalb verbinde die Bundesregierung die Neuregelung der Beihilfe zum Suizid zur Umsetzung der VfGH-Entscheidung mit dem massiven Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in der stationären und der mobilen Versorgung von schwerstkranken Menschen in ganz Österreich. Durch die Angebote einer flächendeckend ausgebauten Hospiz- und Palliativversorgung soll Schmerz gelindert und Angst genommen werden.
Kein Rechtsanspruch für Jugendliche
Die Bundesregierung legt nun ein "Sterbeverfügungsgesetz" vor, das regelt, unter welchen Voraussetzungen assistierter Suizid in Zukunft rechtlich möglich sein soll. Dabei wird ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, der diese höchstpersönliche Materie mit der gebotenen Sensibilität regelt und den notwendigen Schutz vor Missbrauch sicherstellt. So sollen schwerkranke Personen Zugang zum assistierten Suizid erhalten. Gleichzeitig sollen etwa Jugendliche von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sein und auch verhindert werden, dass Menschen unter Druck gesetzt werden, assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen.
Das neue Gesetz stellt den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau der Versorgung sicher, um unheilbar erkrankten Menschen und ihren An- und Zugehörigen in schweren Zeiten entsprechende Unterstützung zu bieten. Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern jährlich einen Zweckzuschuss im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes zur Verfügung. Vorgesehen ist eine Drittelfinanzierung durch Bund, Länder und Träger der Sozialversicherung.
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Was regelt das Sterbeverfügungsgesetz?
Das Sterbeverfügungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen in Zukunft assistierter Suizid möglich sein soll. Für die Bundesregierung ist dabei zentral, ein selbstbestimmtes Sterben in Würde zu ermöglichen, den Betroffenen – sowohl der sterbewilligen Person als auch Hilfe leistenden Personen – Rechtssicherheit zu bieten und den notwendigen Schutz vor Missbrauch sicherzustellen. Um das zu erreichen, wurde das Instrument der Sterbeverfügung geschaffen.
Was ist eine Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung ist dem in der Praxis bewährten Instrument der Patient:innenverfügung nachgebildet. Sie ist höchstpersönlich, kann also nur selbst errichtet werden (keine Vertretung durch andere Personen möglich). Die Sterbeverfügung gilt als Nachweis darüber, dass sich jemand aus eigenem, dauerhaften Entschluss für die Möglichkeit des assistierten Suizids entschieden hat.
Wer kann eine Sterbeverfügung errichten?
Eine Sterbeverfügung kann jede dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Person errichten, die volljährig und entscheidungsfähig ist (also die Bedeutung und die Folgen ihrer Entscheidung versteht und dementsprechend handeln kann), wenn dieser Zustand für die Person als nicht anders abwendbares Leiden empfunden wird. Minderjährige hingegen können keine Sterbeverfügung errichten.
Wozu berechtigt eine Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung ermöglicht es sterbewilligen Personen, ein letales Präparat bei einer Apotheke abzuholen und dieses dann – in einem von ihr gewählten, privaten Rahmen – zu sich zu nehmen. Wenn die sterbewillige Person etwa bettlägerig ist, kann auch eine beauftragte Person das Präparat für sie abholen. Diese Person muss in der Sterbeverfügung genannt werden. Ebenso ist eine Zustellung durch die Apotheke möglich.
Welche Verbote gelten in Zukunft?
Es wird ein Werbeverbot und ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile geschaffen. So darf weder mit einer Hilfeleistung geworben werden noch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt werden. In Zukunft bleibt die Hilfeleistung gem. § 78 StGB ("Mitwirkung auf Selbstmord) aus vier Gründen strafbar:
► bei Minderjährigen
► aus verwerflichen Beweggründen (z.B. Habgier)
► bei Personen, die nicht an einer schweren Krankheit leiden
► wenn keine ärztliche Aufklärung erfolgt ist (Schutz des freien und selbstbestimmten Willens)
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