Mit dem Krieg in der Ukraine wurde Gas immer teurer, damit betriebene Stromkraftwerke mussten mit den Preisen enorm anziehen. Aufgrund der geltenden Rechtslage mussten daraufhin auch Wasser-, Wind- und Solarkraftwerke diesen Preis für ihren Strom verlangen. Entsprechend hoch fielen die Gewinne der Unternehmen aus. Ende September hat die EU deswegen beschlossen, dass diese Zufallsgewinne der Energieunternehmen bis zu einem bestimmten Grad abgeschöpft werden sollen.
Am Freitag war es schließlich so weit, Vizekanzler Werner Kogler und Finanzminister Magnus Brunner präsentierten die österreichische Lösung, die aus zwei zentralen Maßnahmen besteht. Das Sammelgesetz umfasst einen "Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger", der für Öl- und Gasunternehmen gilt sowie einen "Energiekrisenbeitrag Strom", der eine Erlös-Obergrenze für Stromerzeuger darstellt.
40 Prozent Steuer auf Gewinne
Liegt also der Gewinn von Gas- und Ölunternehmen (Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich) mehr als 20 Prozent über dem Durchschnitt der letzten vier Jahre, werden auf diese Gewinne 40 Prozent fällig. Bei ausreichend anrechenbaren Investitionen in erneuerbare Energie sinkt dieser zusätzliche Steuersatz auf 33 Prozent.
Bei Erzeugern von Strom wurde eine Erlösobergrenze von 180 Euro pro MWh festgelegt, ohne anrechenbare Investitionen in erneuerbare Energie liegt sie sogar bei nur 140 Euro. Ausgenommen sind Pumpspeicher, Regelarbeit und Engpassmanagement sowie kleine Anlagen unter 1 MW. Außerdem: Die KÖSt berechnet sich unverändert auf den gesamten Gewinn des Unternehmens, während sich der Energiekrisenbeitrag auf den Anteil des Zufallsgewinns bezieht.
Um die Investitionstätigkeit der Unternehmen zu erhalten und einen Anreiz zu schaffen, weiter in erneuerbare Energie und die Energieeffizienz zu investieren, haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, Investitionen in diese Bereiche anzurechnen und somit die Besteuerung zu verringern. Weitere Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität können auch darunterfallen.
Die türkis-grüne Koalition einigte sich auf eine neue Unternehmenssteuer.
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Erlöse fließen 1:1 an Bevölkerung
Mit jenen 40 Prozent bewegt man sich im EU-Vergleich aber immer noch eher im unteren Feld. In Tschechien werden gar 60 Prozent der Zufallgewinne abgeschöpft, in Frankreich, in den Niederlanden oder in Kroatien wiederum maximal 33 Prozent. In Österreich wollte man aber die Investitionsanreize in erneuerbare Energie und damit die Energieunabhängigkeit gewährleisten.
Dass sich der Steuersatz in Österreich eher am unteren Ende der Möglichkeiten befindet, zeigt auch ein Blick auf die Verbund-Aktie. Sie schnellte nach der Pressekonferenz um bis zu elf Prozent nach oben. Investoren hatten offenbar mit einer höheren Besteuerung der Gewinne gerchnet und atmeten erleichtert auf.
Der Großteil der Einnahmen wird voraussichtlich auf den Energiekrisenbeitrag Strom entfallen. Da die Abschöpfung ab Dezember 2022 beginnt und die für das Volumen maßgeblichen Strompreise 2023 mit einer hohen Unsicherheit behaftet sind, sind alle Prognosen mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden. Auf Basis von Zahlen der EU-Kommission bzw. Einschätzungen der E-Control erscheint aus heutiger Sicht ein Volumen von insgesamt zwei bis vier Mrd. Euro für den gesamten Zeitraum plausibel. Zum Vergleich: Die 500 Euro Klima- und Teuerungsbonus für alle Österreicher kostete ebenfalls rund vier Mrd. Euro.
Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Mittel für Entlastungsmaßnahmen im Zuge der hohen Energiepreise verwendet werden müssen. Einige solcher Unterstützungsmaßnahmen hat die Regierung bereits gesetzt. Alleine die für Haushalte vorgesehene Strompreisbremse wird insgesamt voraussichtlich bis zu 4 Mrd. Euro kosten. Darüber hinaus werden die Stromrechnungen mit dem Energiekostenausgleich mit einem Volumen von rund 600 Mio. Euro reduziert.
Rechenbeispiel Öl- oder Gasunternehmen A:
Unternehmen A hatte im Durchschnitt für den selben Vergleichszeitraum der letzten 4 Jahre einen Gewinn von 100 Mio. Euro. Im zweiten Halbjahr 2022 und im Gesamtjahr 2023 steigt der Gewinn auf 150 Mio. Euro. Das Unternehmen zahlt auf den gesamten Gewinn einen durchschnittlichen Körperschaftsteuersatz iHv 24,3 % (ergibt sich 25 % KÖSt für 2022 und nach der Senkung ab 1.1.2023, 24 % für das Jahr 2023) bzw. 36 Mio. Euro. Darüber hinaus werden Zufallsgewinne besteuert, die 120 Mio. Euro übersteigen (Durchschnittsgewinn der vier Vorjahre + 20 %). Wird nichts investiert, werden daher 30 Mio. Euro Zufallsgewinn mit 40 % bzw. 12 Mio. Euro besteuert. Damit beträgt die gesamte effektive Steuerlast 36 Mio. Euro + 12 Mio. Euro = 48 Mio. Euro oder 32 % des Gewinns für den relevanten Zeitraum.
Rechenbeispiel Öl- oder Gasunternehmen B:
Unternehmen B hatte im Durchschnitt für den selben Vergleichszeitraum der letzten 4 Jahre einen Gewinn von 100 Mio. Euro. Im zweiten Halbjahr 2022 und im Gesamtjahr 2023 steigt der Gewinn auf 150 Mio. Euro. Das Unternehmen zahlt auf den gesamten Gewinn einen durchschnittlichen Körperschaftsteuersatz iHv 24,3 % (ergibt sich 25 % KÖSt für 2022 und nach der Senkung ab 1.1.2023, 24 % für das Jahr 2023) bzw. 36 Mio. Euro. Darüber hinaus werden Zufallsgewinne besteuert, die 120 Mio. Euro übersteigen (Durchschnittsgewinn der vier Vorjahre + 20 %). Das Unternehmen investiert ausreichend, z.B. 50 Mio. Euro, in erneuerbare Energie. Daher werden 30 Mio. Euro Zufallsgewinn mit 40 % - 7 % = 33 % bzw. 9,9 Mio. Euro besteuert. Damit beträgt die gesamte effektive Steuerlast 36 Mio. Euro + 9,9 Mio. Euro = 45,9 Mio. Euro oder 30,6 % des Gewinns für den relevanten Zeitraum.
Rechenbeispiel Stromerzeuger A:
Unternehmen A verkauft im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende Dezember 2023 2.000 MWh zu einem Preis von 250 Euro. Investiert das Unternehmen nichts in erneuerbare Energien, werden 90 % der Erlöse, die 140 Euro/MWh übersteigen, abgeschöpft. Damit beträgt die Abschöpfung 250 - 140 = 110 Euro x 90 % = 99 Euro/MWh oder insgesamt 198.000 Euro.
Rechenbeispiel Stromerzeuger B:
Unternehmen B verkauft im Zeitraum Dezember 2022 bis Ende Dezember 2023 2.000 MWh zu einem Preis von 250 Euro. Das Unternehmen investiert ausreichend in erneuerbare Energien, also werden 90% der Erlöse, die 180 Euro/MWh (anstatt 140 Euro/MWh) übersteigen, abgeschöpft. Damit beträgt die Abschöpfung 250 - 180 = 70 Euro x 90 % = 63 Euro/MWh oder insgesamt 126.000 Euro.
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