Coronavirus
Das sind die (neuen) neun Gründe, das Haus zu verlassen
Mit der neuen Corona-Verordnung für den gelockerten Lockdown fällt die Ausgangssperre weg. Nur nachts braucht es noch Ausnahmen.
Obwohl der Lockdown teilweise gelockert wird, sind neue, "besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19", notwendig. "Heute" liegt der Entwurf der Verordnung vor. Dieser muss allerdings noch am Freitag den Hauptausschuss des Nationalrates passieren.
Im harten Lockdown der letzten Wochen gab es strikte Ausgangsbeschränkungen, unter denen es nur wenige Gründe gab, das Haus zu verlassen. Diese gelten nunmehr von 20 bis 6 Uhr, doch es kommen neue Ausnahmen hinzu.
Das sind die neuen Gründe
Tagsüber fällt die Ausgangssperre komplett weg, nachts gilt eine "Ausgangssperre light". Folgend sind die Gründe angeführt, aus denen man auch nach 20 Uhr das Haus verlassen darf.
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Betreuung und Hilfeleistung sowie Ausübung familiärer Rechte und Pflichten
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
Dazu zählt insbesondere der Kontakt mit dem Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.
Darüber hinaus bleibt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens nachts erlaubt, sowie die Vornahme eines Corona-Tests oder Gesundheitsdienstleistungen, die Deckung eines Wohnbedürfnisses, religiöse Grundbedürfnisse, Friedhofsbesuche und die Versorgung von Tieren.
Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
Der Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem eigenen Haushalt, engsten Angehörigen oder engen Bezugspersonen
Unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege
Teilnahme an Wahlen und Instrumenten der direkten Demokratie
Das Betreten von Handel, Gastronomie (Take-away) und Hotellerie (berufliche Zwecke), Sportstätten (Profisportler und Personal), Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Bildungseinrichtungen und Kirchen.
Unaufschiebbare, berufliche und politische Zusammenkünfte, Demos, Begräbnisse bis 50 Personen, Proben für künstlerische, berufliche Zwecke und Spitzensport.