Wirtschaft

"Mogelpackungen"! Böser Schummel-Verdacht gegen Manner

Der Süßwarenhersteller Manner steckt in Schwierigkeiten. Das Unternehmen soll "irreführende Mogelpackungen" auf den Markt gebracht haben.

Der Süßwarenhersteller wurde rechtskräftig verurteilt.
Der Süßwarenhersteller wurde rechtskräftig verurteilt.
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) geklagt. Konkret ging es um die Verpackungen der "Mozart Mignon"-Schnitten, die das Oberlandesgericht (OLG) in erster Instanz als irreführend bezeichnete. 

Packung nur zu 50% befüllt

Im Verfahren war die Füllmenge bzw. der Luftgehalt von Verpackungen Thema. Zuvor hatte bereits das Handelsgericht Wien die Mozartschnitten als "irreführende Mogelpackung" beurteilt. Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt, zum anderen befülle Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt. Die "Original Neapolitaner"-Schnitten und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten enthielten demnach 400 Gramm, bei "Mozart Mignon" komme man aber nur auf 300 Gramm.

OLG spricht von Irreführung

Das OLG Wien hatte in zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden. Das Gericht hielt im Einklang mit der bisher höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen fest, dass bei Kuchen ein Leerbestand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bewirken könne. Es liege also "eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung" vor, berichtet der VKI. Die angegebene Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Verpackung ändere daran nichts.

Anders als bei Produktkategorien wie etwa Zucker löse dies "keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge" aus, hält das Gericht fest. Das Argument, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht unter Verweis auf die "Original Neapolitaner"- und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten.

"Krasses Missverhältnis"

Für das Gericht habe sich kein erkennbarer Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad ergeben - außer, dass die "Mozart"-Schnitten aus Mandel und Haselnuss in der Produktion teurer seien. Zudem werde der Umweltgedanke unterstrichen – Käuferinnen und Käufer müssten in Zeiten, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, "ein krasses Missverhältnis von Inhalt und Verpackung nicht erwarten", sagte VKI-Juristin Barbara Bauer.

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