Coronavirus

Mit Corona in die Arbeit – das sind die neuen Regeln

Ab 1. August dürfen Corona-Kranke zur Arbeit gehen! AK-Experte Philipp Brokes ist sicher: "Das Quarantäne-Aus bringt arbeitsrechtliches Neuland."

Corona-Infizierte (ohne Symptome) dürfen ab 1. August in die Arbeit – müssen aber eine Maske tragen.
Corona-Infizierte (ohne Symptome) dürfen ab 1. August in die Arbeit – müssen aber eine Maske tragen.
istock/ Symbolbild

Mit der vorgestellten Verkehrsbeschränkungsverordnung möchte die Bundesregierung das Aus für die behördliche Absonderung von Corona-Infizierten endgültig besiegeln. Die Situation wirft allerdings zahlreiche neue Fragen auf. "Arbeitsrechtlich betritt man auf vielen Ebenen absolutes Neuland und verlagert die Rechtsauslegung in die Betriebe!", kritisiert Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien.

So ist weitestgehend unklar, ab wann infizierte Personen nun zu Hause bleiben können. Ab wann Ärzte nämlich eine Krankmeldung für Corona-Infizierte ausstellen können, ist umstritten.

Großes Konfliktpotenzial

Nach dem Auslaufen der Sonderbetreuungszeit Anfang Juli geraten Arbeitnehmer:innen zudem unter Druck, wenn sie positiv getestete, aber symptomlose Kinder zu Hause betreuen müssen, weil diese vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ausgeschlossen sind. Ähnlich verhält es sich mit der Frage, welche konkreten Ansprüche nun Arbeitnehmende haben, in deren Betrieb infizierte Kolleg:innen aufhältig sind.

AK Experte Philipp Brokes.
AK Experte Philipp Brokes.
Helmut Graf

Mangels klarer Vorgaben für Betriebe, wie Arbeitsstätten in diesen Fällen zu gestalten sind, sieht Brokes großes Konfliktpotenzial:

"Arbeitnehmer erwarten einen sicheren Arbeitsplatz. Haben sie selbst Vorerkrankungen oder sind in einem Großraumbüro tätig, sind sie ganz besonders darauf angewiesen, dass ihr Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nachkommt, wenn er Covid-Positive einsetzen möchte. Tut er das nicht, führt die Verunsicherung zu Konflikten innerhalb der Belegschaft, die in niemandes Interesse sein können". Einmal mehr betont die Arbeiterkammer, dass die Maßnahmen keine Aufweichung des Krankenstandes bewirken dürfen: "Wer sich krank fühlt, hat sich zu schonen und darf nicht in den Betrieb zitiert werden. Jedenfalls soll niemand mit Symptomen arbeiten gehen!", so Brokes.

"Wäre unzumutbar"

Um Infektionen und daraus erwachsende Haftungsfälle zu vermeiden und sicheres Arbeiten zu ermöglichen, ist die Bundesregierung gefordert, klare und nachvollziehbare Rahmenbedingungen zu schaffen und die sehr allgemein formulierte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beim bevorstehenden Wegfall der Quarantäne zu konkretisieren.

Ob positiv getestete Arbeitnehmer aus Angst, ihre Kollegen anzustecken, nun zu Hause bleiben dürfen, inwieweit ein Arbeitgeber seine Belegschaft informieren muss, dass Covid-Positive im Betrieb aufhältig sind und wie verkehrsbeschränkte Personen etwa regelmäßig trinken sollen, obwohl sie ihre Maske gar nicht abnehmen dürfen, muss die Bundesregierung beantworten, ehe die neue Verordnung in Kraft tritt. "Es wäre unzumutbar, die Klärung der vielen Rechtsfragen Gerichten zu überlassen, deren rechtskräftige Entscheidungen wohl erst in einigen Monaten zu erwarten wären. Arbeitnehmer brauchen diese Antworten heute!", fordert Brokes.

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