Gesundheit
Corona-Regeln im Job – was der Chef darf und was nicht
Mit 16. April sind die meisten Corona-Maßnahmen in Österreich gefallen. Was jetzt noch am Arbeitsplatz gilt und was der Chef wirklich verlangen darf.
Der Osterhase hat in Österreich eine Lockerung der Corona-Maßnahmen gebracht. Vor allem die FFP2-Maskenpflicht ist am 16. April vielerorts, wo man nicht zwingend auf vulnerable Gruppen trifft, gefallen. So ist "oben mit" nur noch im lebensnotwendigen Handel, in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Ämtern sowie in den Schulen vorgeschrieben. Das gilt entsprechend auch für die Mitarbeiter. Für alle anderen Berufe gilt: wer will, kann wieder ohne Maske gehen. Und auch die 3G-Regel wurde österreichweit aufgehoben.
Ein Regel-hin-und-her , das durchaus schon einmal verwirren kann. Deshalb fragte "Heute" bei Philipp Brokes, Jurist der Arbeiterkammer Wien, genauer nach und wollte vor allem wissen, was der Chef jetzt noch alles verlangen darf.
Was gilt jetzt im Job – ist Maske noch verpflichtend zu tragen?
Philipp Brokes: Die neue Verordnung schreibt eine FFP2-Maske nur noch in sogenannten "sensiblen" Bereichen vor, also dort, wo direkter Kundenkontakt besteht, etwa in Supermärkten, Drogerien, Postfilialen oder Banken. Als Eselsbrücke leicht zu merken: Maskenpflicht gilt vor allem in jenen Bereichen, die nicht vom Lockdown betroffen waren. Zusätzlich müssen Beschäftigte in Gesundheit und Pflege bei Patientenkontakt weiterhin eine Maske tragen.
Kann mich mein Chef weiter dazu zwingen, die Maske zu tragen?
Nicht in dieser Pauschalität. Wenn die COVID-19-Verordnung eine Maskenpflicht nicht vorschreibt, kann sie vom Arbeitgeber nur dann angeordnet werden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes am konkreten Arbeitsort besonders geboten ist. Das kann bei Anwesenheit von Schwangeren oder Risikopersonen der Fall sein oder dann, wenn konkreter Infektionsverdacht besteht. Das heißt: Die Verhängung zusätzlicher Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf immer einer konkreten sachlichen Rechtfertigung.
Dürfen weiterhin 3G-Kontrollen in den Betrieben durchgeführt werden?
Wenn die geltende Covid-19-Verordnung in meinem Betrieb keine 3G-Pflicht vorsieht, kann eine solche nur eingeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine erhöhte Infektionsgefahr bedeuten und damit ein erhöhtes Schutzbedürfnis auslösen. Allerdings haben hier technische und organisatorische Maßnahmen – dazu zählen vermehrtes Homeoffice, Trennwände, Bildung fester Teams, Einzelbüros für Risikogruppen – Vorrang. Erst wenn diese nicht ausreichen, um der Infektionsgefahr zu begegnen, kommen persönliche Maßnahmen wie eine Masken- oder Testpflicht in Frage. Das bedeutet: war 3G bis dato die allgemeine Regel, kann sie aktuell nur noch eine Ausnahme darstellen.
„"War 3G bis dato die allgemeine Regel, kann sie aktuell nur noch eine Ausnahme darstellen."“
Wenn Tests verlangt werden, muss ich zuerst mein Gratis-Kontingent von fünf PCR-Tests pro Monat verbrauchen?
Ganz klar: nein. Jene Tests, die ich für meinen privaten Gebrauch kostenlos bekomme, müssen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Nicht nur wurde vom Gesundheitsminister klar betont, dass die Tests dem Freizeitverhalten dienen, sondern besteht auch sonst keine Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber, auf mein kostenloses Testkontingent einseitig zuzugreifen.
Muss der Arbeitgeber die Tests somit bezahlen, wenn sie im Betrieb verlangt werden?
Ja. Verlangt der Arbeitgeber weiterhin von mir, nur negativ getestet meinen Arbeitsplatz zu betreten, muss er auch sämtliche Kosten übernehmen, die sich aus einer solchen Testung ergeben.
„"Der Arbeitgeber muss sämtliche Kosten übernehmen."“
Ich werde positiv getestet, darf der Arbeitgeber bis zum Absonderungsbescheid darauf bestehen, dass ich weiterhin zur Arbeit komme?
Solange Covid-19 eine meldepflichtige Erkrankung nach dem Epidemiegesetz ist, wäre das Betreten des Arbeitsortes trotz bestätigter Infektion und Ansteckbarkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten (§ 178 StGB), von dem dringend abzuraten ist.
Muss ich spätestens nach dem zehnten Tag der Quarantäne fix in den Job zurückkehren?
Wenn Symptomfreiheit vorliegt, endet die Quarantäne jedenfalls nach 10 Tagen. In manchen Bundesländern ist dies sogar schon nach dem 5. Quarantäne-Tag ohne Freitesten möglich, andere Bundesländer wiederum, wie etwa Wien, erlauben dies erst nach entsprechender Freitestung.
Wenn ich aber weiterhin Symptome habe?
Sollten Symptome auch nach den zehn Tagen noch bestehen, ist eine Krankschreibung durch den Allgemeinarzt notwendig. Liegen nicht nur Symptome vor, sondern ist die betroffene Person auch weiterhin infektiös, ist dies der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. In diesem Fall wird die Dauer der Quarantäne erstreckt. Eine zusätzliche Krankschreibung wäre in diesem Fall nicht notwendig.
Muss ich ein Genesungszertifikat vorlegen?
In der Regel genügt eine Bestätigung über die Positiv-Testung, die man üblicherweise auf sein Handy oder via E-Mail übermittelt bekommt. Sobald der Absonderungsbescheid einlangt, sollte dieses unverzüglich der Personalabteilung oder Buchhaltung im eigenen Betrieb weitergegeben werden. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Quarantäne zwar weiterhin mein Gehalt bezahlt, dieses aber in weiterer Folge vom Staat rückerstattet bekommt. Um den Antrag auf Rückerstattung zu stellen, benötigt der Betrieb jedoch meinen Quarantänebescheid. Das ist letztlich auch der Grund, warum so viele Betriebe aktuell Druck auf ihre Beschäftigten ausüben, diesen Bescheid so rasch wie möglich zu übermitteln. Wie so oft im Arbeitsrecht, beginnen die Probleme auch in diesem Fall dort, wo es letztlich ums Geld geht.