Österreich

Lehrer muss jeden Tag in die Schule kommen - er klagte

Weil ein Lehrer und Abteilungsvorstand dazu "verdonnert" wurde, jeden Tag in der Schule zu sein, klagte dieser – und verlor.

Christine Ziechert
28 verordnete Administrationsstunden pro Woche waren dem Pädagogen zu viel (Symbolbild).
28 verordnete Administrationsstunden pro Woche waren dem Pädagogen zu viel (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Vor sieben Jahren wurde der Lehrer an einer steirischen Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HTBLVA) zum Vorstand der Abteilung Kunst und Design bestellt. Rund ein Jahr später kam es zu ersten Beschwerden über den Pädagogen, da dieser trotz Führungsposition zu selten anwesend war.

Die Bildungsdirektion verpflichtete den Mann daraufhin, neben den wöchentlichen 3,13 Unterrichtsstunden auch 28 Administrationsstunden (à 60 Minuten) zu leisten. Zudem sollte der Pädagoge in der Kernzeit von 8 bis 13 Uhr in der Schule anwesend sein. Das schmeckte dem voll verpflichteten Vertragslehrer nicht, er klagte dagegen. Seiner Ansicht nach würden 14 Stunden an administrativen Tätigkeiten ausreichen, berichtet die "Presse". Zudem sei eine administrative Stunde wie eine Unterrichtsstunde mit 50 Minuten zu bewerten.

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    Lehrer klagte Bildungsdirektion auf 167.000 Euro

    Mit der Argumentation, dass er durch die falsche Minutenbemessung mehr arbeiten musste, als vorgesehen, klagte er die Bildungsdirektion Steiermark und die Republik Österreich auf rund 167.000 Euro. Weiters beantragte der Steirer eine Feststellung, dass die vormittägliche Pflichtanwesenheit rechtswidrig ist.

    Doch der Mann fiel mit seinem Begehren sowohl beim Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen als auch beim Oberlandesgericht Graz durch. Die Begründung: Laut Gesetz dauert eine Administrationsstunde eben 60 Minuten. Da er als Abteilungsvorstand tätig sei und damit eine Leitungsfunktion inne habe, dürfe ihn die Bildungsdirektion auch zur Anwesenheit in der Schule verpflichten. 

    Anwesenheit in der Schule ist rechtens

    Der Lehrer ging daraufhin in Revision, die Causa ging an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser schloss sich jedoch den Vorinstanzen an und verwies auf Paragraf vier des Schulzeitgesetzes. In diesem ist festgelegt, dass nur eine Unterrichtsstunde 50 Minuten dauert. Bei administrativen Tätigkeiten umfasse eine Stunde aber 60 Minuten, betonte der OGH.

    Weiters argumentierten die Höchstrichter, dass Abteilungsvorstände als Vorgesetzte der Lehrkräfte eines Teams agieren, aber der Schulleitung untergeordnet sind: "Was – zumindest während ihrer Administrationstätigkeit – in gleicher Weise eine Anwesenheit in der Schule erfordert." 

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