Eine Kärntnerin befand sich seit zwei Monaten im Krankenstand, als Mitte Juli 2024 das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. In den folgenden sechs Wochen erhielt die Servicekraft jedoch keine Entgeltfortzahlungen – sie suchte Hilfe bei der Arbeiterkammer (AK).
"Auch nach einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungen leisten, sofern noch Anspruch besteht. In diesem Fall hat ein Berechnungsfehler dazu geführt, dass die Zahlungen eingestellt wurden", erklärt Katharina Uran, Arbeitsrechtsexpertin bei der AK Kärnten, in einer Aussendung.
Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhielt die Frau ebenfalls nicht, da man dort noch davon ausging, dass das Unternehmen zahlt. Die Juristin konnte nach Durchsicht aller relevanten Unterlagen rund 4.300 Euro für die Kärntnerin sichern.
"Wie lange Sie von Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber im Krankenstand Entgelt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab", meint Uran. Im ersten Dienstjahr wird das volle Entgelt sechs Wochen lang überwiesen, vier weitere Wochen gibt es den halben Betrag. Vom zweiten bis zum 15. Jahr stehen acht Wochen lang volles und vier Wochen lang halbes Entgelt zu. Zwischen dem 16. und dem 25. Dienstjahr haben Beschäftigte Anspruch auf zehn Wochen Entgeltfortzahlung in vollem Umfang, ab dem 26. Jahr auf zwölf Wochen. Danach gibt es jeweils für vier Wochen das halbe Entgelt.
„Beschäftigte dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechtergestellt werden“Katharina UranArbeitsrechtsexpertin AK Kärnten
Die Juristin stellt klar: "Beschäftigte dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechtergestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip). Wenn das Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der vergangenen 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstiger Aufwandsersatz."