Österreich

Ischgl-Opfer wollte 64.000 Euro, blitzt beim OGH ab

Ein Deutscher steckte sich 2020 in Ischgl mit Corona an, klagte den Bund auf Haftung. Doch der Oberste Gerichtshof wies die Klage nun ab.

Christine Ziechert
Im März 2020 war in Ischgl die Hölle los (Archivbild).
Im März 2020 war in Ischgl die Hölle los (Archivbild).
Roland Mühlanger / picturedesk.com

Weil er sich im März 2020 – ganz zu Beginn der Pandemie – im Tiroler Ort Ischgl mit Covid19 angesteckt hatte, klagte ein Deutscher die Republik Österreich auf 63.853,78 Euro. Die Begründung: Die Corona-Gefahr wäre bereits bekannt gewesen, er hätte gewarnt werden müssen. Doch vor dem Obersten Gerichtshof blitzte der Kläger nun ab.

Der Deutsche reiste am 7. März 2020 nach Ischgl und besuchte dort vier Après Ski Lokale. Am 13. März erfuhr er von der geplanten Sperre des Paznauntals, reiste mit zwei Freunden mit dem Auto nach Hause. Unmittelbar nach seiner Heimkehr traten bereits erste Symptome auf. Am 15. März wurde er positiv auf SARS-CoV-2 getestet, am 19. März stationär im Krankenhaus aufgenommen. Er hatte erhebliche Schmerzen, hohes Fieber und massive (Todes-)Angstzustände. 

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    Sabine Hertel

    Kläger warf Republik Corona-Missmanagement vor

    Der Deutsche klagte daher auf Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten und Verdienstentgang in der Höhe von 63.853,78 Euro sowie die Feststellung der Haftung des Bundes für alle weiteren Schäden, die ihm infolge von Fehlern und Versäumnissen noch entstehen würden.

    Der Kläger gab an, "infolge des katastrophalen Missmanagements der zuständigen Behörden" mit dem Coronavirus infiziert worden zu sein. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wäre er nicht erkrankt. Konkrete Versäumnisse warf er dem Landeshauptmann von Tirol, der Bezirkshauptmannschaft Landeck, den Polizeibehörden, dem Gesundheits- sowie dem Innenministerium und dem Bundeskanzler vor.

    Deutscher muss 12.757,50 Euro Verfahrenskosten tragen

    Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Rekurs des Berufungsgerichtes nun Folge. Die Amtshaftungsklage wird – laut Urteil des Erstgerichtes – abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, "dass die der Behörde im Epidemiegesetz auferlegten Handlungspflichten ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezwecken." Der Umstand, dass – wären die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz früher ergriffen worden – möglicherweise auch ihm zu Gute gekommen wären, reicht demnach für eine Amtshaftung nicht aus. Der Deutsche muss daher nun die Verfahrenskosten in Höhe von 12.757,50 Euro tragen.

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