Politik

Das ist zu Ostern in der Gastronomie noch erlaubt

Ab 1. April gelten strenge Ausgangsbeschränkungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Ein paar Dinge sind jedoch erlaubt.

Stefanie Riegler
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Take-away in der Gastronomie ist auch während der "Osterruhe" erlaubt.
Take-away in der Gastronomie ist auch während der "Osterruhe" erlaubt.
Daniel González / Westend61 / picturedesk.com

Die "Osterruhe" für Wien, Niederösterreich und das Burgenland wurde am Mittwoch von den betreffenden Landeshauptleuten und Gesundheitsminister Rudolf Anschober beschlossen. Ab 1. April wird das gesellschaftliche Leben im Osten des Landes zurückgefahren. Handel und Friseure müssen wieder schließen. Die Schulen bleiben nach den Ferien eine Woche im Distance Learning.

Verordnung bis Dienstag

Nach der Verkündung der "Osterruhe" sind noch einige Details offen. Bis Dienstag soll die Verordnung dazu stehen. Diese muss auch den Hauptausschuss des Nationalrats passieren. Man orientiere sich dabei aber an die früheren Lockdown-Regelungen.

Fahrt zum Zweitwohnsitz erlaubt

Familien-Treffen sollen vermieden werden. Daher appellierten die Landeshauptleute dazu, auf Reisen über die Feiertage zu verzichten. Wie aber bereits durchgesickert ist, wird die Fahrt zum Zweitwohnsitz weiterhin erlaubt sein. Dies wird als notwendiges Grundbedürfnis angesehen.

Auch darf eine Person einen anderen Haushalt besuchen. Wenn der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen stattfindet, ist ein Besuch auch außerhalb der Ostregion zulässig. Wer etwa in Wien wohnt, darf zu Ostern nahe Verwandte, etwa die Eltern in einem anderen Bundesland alleine besuchen.

Konkret sollen die Ausgangssperren den ganzen Tag (0-24 Uhr) gelten. Zu den Ausnahmen zählen etwa die Deckung der eigenen Grundbedürfnisse wie Einkäufe oder die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen sowie der Aufenthalt im Freien zu Zwecken der körperlichen und psychischen Erholung.

Take-away in der Gastro

Die Gastronomie darf weiterhin Speisen zum Mitnehmen anbieten. Neben Take-away werden voraussichtlich auch Drogerien und Werkstätten – etwa für Kfz oder Fahrräder – offen halten dürfen. Auch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Geschäfte, die Waren des täglichen Gebrauchs anbieten bleiben geöffnet. Bibliotheken, Museen, Zoos, körpernahe Dienstleister und der Handel sperren am 1. April wieder zu.

Nach der "Osterruhe" soll es verpflichtende Eintrittstests für den Handel (ausgenommen Supermärkte und Apotheken) geben. Diese Regelung ist vorerst nur bis zum 10. April geplant.

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