Gesundheit
Angestellte verweigern Impfung – Kündigung rechtmäßig
Die beiden im Gesundheitsbereich Tätigen wollten sich nicht impfen lassen. Die Kündigung folgte. Zurecht, wie das Arbeits-und Sozialgericht entschied.
War sie bislang ausgesetzt, soll die Impfpflicht jetzt ganz abgeschafft werden, erfuhr "Heute". Ein entsprechender Antrag der Regierung wird heute eingebracht. Ob das auch die Impflicht im Gesundheits- und Pflegebereich betrifft, ist bislang nicht bekannt.
Impflicht im Gesundheits- und Pflegebereich
Bisher war die Corona-Impfung Vorschrift für all jene, die mit vulnerablen Gruppen – also Patienten – arbeiten oder in Kontakt kommen. Ab 8. November 2021 galt in den betreffenden Einrichtungen die 2G-Regel, der Zutritt war nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Die zwei Angestellten waren für einen Dienstleister tätig, der in Krankenhäusern, Pflegestationen und ähnlichen Einrichtungen nicht-ärztliche Serviceleistungen erbringt. Trotzdem war Patientenkontakt gegeben.
Wie die "Presse" berichtet, wussten die Betroffenen um die Impfpflicht im Gesundheitsbereich, hatten jedoch Bedenken, da die Impfung noch zu wenig erprobt wäre. Der Arbeitgeber gab ihnen Zeit die Impfung bis Ende September 2021 nachzuholen, anderenfalls würde das Dienstverhältnis beendet. So geschah es dann auch. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüfte jetzt, ob die Kündigung 2021 rechtmäßig erfolgte. Urteil: Ja, ist sie.
"Grundsatzentscheidung"
Die Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz vertritt den Arbeitgeber im Verfahren. Die Kündigung wegen fehlender Covid-Impfbereitschaft sei demnach "selbst bei bestehenden Dienstverhältnissen zulässig und stellt keine Motivkündigung dar", resümiert Rechtsanwalt Bernhard Hainz, im Gespräch mit der "Presse". Das Arbeits- und Sozialgericht habe damit "eine Grundsatzentscheidung für den Vorrang betrieblicher Interessen in schwierigen Zeiten getroffen".
Eine Motivkündigung ist eine Kündigung, die wegen eines verpönten (unzulässigen) Kündigungsmotivs ausgesprochen wird.
Obwohl es in diesem Fall um eine Tätigkeit geht, die ohne Impfung für lange Zeit gar nicht mehr erlaubt gewesen wäre, ist Hainz der Meinung, dass die Bedeutung des Urteils über solche Szenarien hinausgeht und auch für andere Fälle richtungweisend ist – sofern ein betriebliches Interesse an der Impfung vorliegt. Wobei zum betrieblichen Interesse des Dienstgebers auch dessen Interesse "an möglichst gesunden Mitarbeitern und möglichst wenig bzw. kurzen Krankenständen" gehöre. "Dazu trägt die Impfung nach bisherigen Erkenntnissen sehr wohl bei, selbst wenn sie eine Ansteckung derzeit nicht oder zumindest nicht sicher verhindern kann", der Anwalt abschließend. Jetzt bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird oder durch mehrere Instanzen muss.