Um 752 Euro

Zu viel am Konto – keine Mindestsicherung für Wienerin

Weil sie 752 Euro zu viel am Konto hatte, wurde der Antrag einer Wienerin auf Mindestsicherung abgelehnt. Sie ging vor Gericht.

Wien Heute
Zu viel am Konto – keine Mindestsicherung für Wienerin
Die Wienerin legte Beschwerde ein und blitzte beim Verfassungsgerichtshof ab (Symbolbild).
Ernst Weingartner / picturedesk.com, iStock

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) treibt so manch seltsame Blüte: Wie "Heute" berichtete, musste Helga S. rund 11.000 Euro an die MA 40 zahlen, weil ihr vor rund einem Jahr verstorbener Sohn von 2015 bis 2016 neun Monate lang Mindestsicherung bezogen hatte. Der angesparte Betrag vom Konto ihres Sohnes ging daher an das Sozialamt und nicht an dessen Tochter (15).

Vermögenswerte sind bei der Mindestsicherung ein heikles Thema. Das musste auch eine Wienerin feststellen. Ihr Antrag auf Mindestsicherung von 1. August 2022 bis 30. November 2022 wurde abgelehnt, weil sie zu viel Geld am Konto hatte.

752,31 Euro zu viel am Konto

So hatte die Frau am 29. Juli 2022 auf ihrem Konto ein Guthaben von 13.753,76 Euro, was nach Abzug des Vermögensfreibetrages für das Jahr 2022 von 5.867,64 Euro ein verwertbares Vermögen von 7.886,12 Euro ergab. Auch am 25. November 2022 betrug der Kontostand immer noch 6.619,95 Euro, was ein verwertbares Vermögen von 752,31 Euro ausmachte. Erst im Dezember rutschte die Wienerin finanziell so weit ab, dass die Mindestsicherung gewährt wurde.

Die Frau erhob daher Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte. Die Causa ging an das Wiener Verwaltungsgericht, die die Beschwerde abwies. Die Wienerin legte Revision dagegen ein. Ihre Argumentation: Die angesparten Rücklagen seien für eine Wohnungssanierung geplant gewesen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu sehen. Doch mit dieser Begründung blitzte sie ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück.

Ersparnisse müssen aufgebraucht werden

Laut dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gelten unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte als verwertbar. Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen, Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (z.B. Behinderung) erforderlich sind, unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs dient (z.B. eine Eigentumswohnung) sowie verwertbares Vermögen in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Je nach Person(enstand) beträgt der Mindeststandard seit 1. Jänner 2024 zwischen 312,08 Euro (minderjährige Kinder) und 1.155,84 Euro (Alleinstehende oder Alleinerzieher).

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    privat

    Auf den Punkt gebracht

    • Eine Wienerin wurde von der Mindestsicherung ausgeschlossen, weil sie 752 Euro zu viel auf ihrem Konto hatte, was zu einer Ablehnung ihres Antrags führte
    • Trotz Beschwerden und Revisionen wurde ihr Fall abgewiesen, da angesparte Rücklagen für eine Wohnungssanierung nicht als unverwertbares Vermögen anerkannt wurden
    red
    Akt.
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