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Wiener Tankstelle bestraft Abkürzer mit 290 Euro

Heute Redaktion
13.09.2021, 14:18

Wer kein Tankstellen- oder McDonalds-Kunde ist und trotzdem in die Tankstelle hineinfährt, bekommt eine saftige Strafe aufgebrummt. Kostenpunkt: 290 Euro.

Vorige Woche fuhr Özdal B. (44) mit seinem Auto von der Katsushikastraße in Floridsdorf auf den Parkplatz eines McDonalds zu. Auf dem selben Grundstück steht auch eine Tankstelle und zwischen beiden Gebäuden führt eine kleine Gasse zur Leopoldauerstraße. "Ich wollte eigentlich was zu Essen holen, bekam aber einen Anruf und fuhr dann - ohne etwas zu konsumieren - weiter", erzählt der 44-Jährige gegenüber "Heute".

Einige Tage später bekam der Wiener einen Brief von einem Anwalt: Besitzstörung an der Shell Tankstelle. Darin wird ihm ein Vergleichsangebot in der Höhe von 290 Euro unterbreitet. In dem Anwaltsschreiben wird behauptet, man hätte entsprechende Fotobeweise für die widerrechtliche Nutzung durch das auf Özdal B. zugelassene Fahrzeug.

Um sich von der Beschilderung ein Bild zu machen, fuhr Özdal B. noch einmal zur Tankstelle. "Als ich vor Ort war, sah ich einen Mann in einem Auto sitzen, der Fotos machte", erzählt der Wiener. Er traf am Parkplatz auch einen anderen Mann, der den gleichen Anwaltsbrief bekommen haben soll. "Auch er war darüber alles andere als glücklich", sagt Özdal.

Der Lokalaugenschein zeigte letztendlich, dass die Schilder tatsächlich an beiden Einfahrten zum Grundstück aufgestellt wurden. Wer von der Katsushikastraße kommt, darf nur dann auf den Privatgrund einbiegen, wenn er Kunde von McDonalds oder der Shell-Tankstelle ist.

Fährt man allerdings die Leopoldauerstraße entlang, muss man Shell-Kunde sein, um nicht abgestraft zu werden. McDonalds-Kunden hingegen müssen jetzt offenbar einen Umweg fahren, wenn sie straflos einen Burger genießen wollen.

Özdal B. findet die Strafe von 290 Euro nicht fair: "Ich habe das Schild einfach übersehen. Seit ich hier wohne, fahren dort täglich Autofahrer durch und jetzt soll ich dafür so viel Geld bezahlen?"

Das sagen Tankstellen-Betreiber dazu

"Leider nehmen seit einiger Zeit mehr und mehr Autofahrer, teilweise mit überhöhter Geschwindigkeit, eine Abkürzung über das Gelände unserer Tankstelle und umfahren damit die anliegende Ampelanlage", so Shell-Sprecherin Carmen Hausner gegenüber "Heute".

Für den Pächter, die Tankkunden und alle anderen beteiligten Verkehrsteilnehmer sei dieser Durchfahrverkehr inzwischen zu einem enormen Sicherheitsproblem geworden. Deshalb habe sich die Pächterin gezwungen gesehen, dem Durchfahrtsverkehr einen Riegel vorzuschieben.

"Wir bitten um Verständnis, dass wir auch weiterhin keinen 'Abkürzungsverkehr' hinnehmen können. Diese Maßnahme dient nicht zuletzt der Sicherheit aller Kunden", heißt es weiters in einer Stellungnahme. Laut Hausner reichte bislang in so gut wie allen Fällen die Abmahnung aus, so dass eine eigentliche Besitzstörungsklage nicht erforderlich war.

Privatgrundbesitzer dürfen Grund und Boden schützen

"Heute" fragte bei ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried genauer nach, was es mit solchen Besitzstörungsklagen auf sich hat. "Privatgrundbesitzer haben das Recht, ihren Grund und Boden gegen zweckwidrige Nutzung zu schützen", so Authried. Dieses Vorgehen mit Vergleichsangeboten ist in Wien durchaus zulässig, allerdings sei die Höhe der geforderten Beträge oftmals fraglich.

Im Falle, dass man den Vergleich nicht annimmt, folgen zivilrechtliche Verfahren und die damit verbundenen Anwaltskosten. "Generell ist immer die Frage: Wie gut ist das Areal als Privatgrundstück erkennbar? In dem konkreten Fall ist es sowohl baulich vom öffentlichen Straßenraum abgegrenzt, als auch entsprechend beschildert", stellt Authried fest. Die Chancen, vor Gericht zu gewinnen, sind also eher gering.

"Immer wieder beschweren sich Autofahrer beim ÖAMTC über private Parkraumüberwachungsfirmen, weil sie beispielsweise als Kunden von Geschäften abgeschleppt werden. Da muss aber jeder Fall individuell betrachtet werden." Dennoch rät der Jurist: Bevor man solche Geldforderungen überweist, sollte man sich rechtlich beraten lassen. Ist das Geld einmal überwiesen, ist es so gut wie unmöglich, das rückgängig zu machen.

Authried betont auch, man solle auf jeden Fall das Gespräch zum Grundstücksbesitzer bzw. seinem Anwalt suchen: "Man kann so versuche,n den geforderten Betrag zu reduzieren. Es handelt sich hierbei um ein Vergleichsangebot, also kann man durchaus auch ein Gegenangebot unterbreiten."

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