Nicht erlaubt
Wiener Parkplatz-Abzocker filmt Autos auf der Straße
In Wien-Floridsdorf kassiert ein Parkplatz-Halter ahnungslose Pkw-Lenker ab, die sich vor die Einfahrt stellen. Dessen Methoden sind höchst dubios.
In der Pragerstraße 94-98 im 21. Wiener Bezirk stand Zoran nur für wenige Augenblicke vor einer Parkplatz-Zufahrt. Einen Monat später erreichte den 28-jährigen Wiener eine Klageandrohung – Kostenpunkt: 495 Euro. Die zuständige Firma "D-22 Construction" bekräftigte auf "Heute"-Anfrage, dass die vermeintlichen Beweisfotos von Kunden stammen würden – mehr dazu hier. Nun wird aber klar: Die Bilder wurden von einer Dashcam aus einem Auto in der öffentlichen Kurzparkzone geknipst.
"Heute"-Beweis: Fotos NICHT von "geschädigten Kunden"
Seitens der Firma "D-22 Construction" heißt es auf "Heute"-Anfrage, dass die Bilder von Parkplatz-Kunden kämen: "Da die Zufahrt so oft zugeparkt ist, dass wir schon Beschwerden und auch Fotos durch unsere Mieter bekommen haben, wurden wir dazu angehalten, entsprechende Abmahnschreiben zu versenden."
Dies dürfe sich nun als glatte Lüge herausstellen, denn: Ein kleiner blauer Smart nimmt die ahnungslosen Pkw-Fahrer auf öffentlichem Raum mit einer integrierten Dashcam auf. Dieses Fahrzeug gibt Hinweise darauf, eine geschäftliche Verbindung mit dem Grundstück-Inhaber in der Pragerstraße zu pflegen.
Dashcam-Bilder illegal
Für das Filmen öffentlichen Raums gilt zwar, den Aufnahmebereich auf ein Minimum zu beschränken, nicht großflächig zu überwachen, den Kamerawinkel nach unten zu neigen, sowie die Kameraauflösung so gering wie möglich zu wählen. Aber: Die Dashcam-Aufnahmen sind rechtlich gesehen höchst umstritten, wenn nicht gar unzulässig!
Fotos - hier werden die Autolenker abgezockt
Die Aufzeichnung persönlicher Daten wie das Kennzeichen ist mit solchen Dashcams untersagt, außer "die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Dokumentation eines Unfallherganges". Außerdem würden die meisten Modelle das Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. "Dashcams sind jedoch nicht gänzlich unzulässig – die Rechtmäßigkeit ist in jedem Einzelfall anhand mehrerer Faktoren zu prüfen", heißt es auf der Homepage der Datenschutzbehörde.