Coronavirus
Wer im Lokal nicht 2 Meter Abstand hält, zahlt Strafe
Bei der geplanten Öffnung der Gastronomie gibt es noch einige Unklarheiten. Nun steht fest: Es wird auch empfindliche Strafen geben.
Es ist fix: Die Gastro öffnet am 19. Mai. Allerdings: Falls sich die Zahlen bis dahin deutlich verschlechtern, kann der Termin auch regional verschoben werden. Wo sie öffnet, sollen die Regeln einheitlich und überall gleich sein. Die meisten Details wurden bereits bei der Pressekonferenz nach dem Öffnungs-Gipfel bekanntgegeben.
Fix war demnach, dass die FFP2-Maskenpflicht überall gilt, nur nicht am eigenen Sitzplatz. Dieser muss sich auch in zwei Meter Abstand zu Sitzplätzen anderer Tische befinden; gemessen ab der Körpermitte. Auf die Sperrstunde um 22 Uhr einigte man sich mit den Vertretern der Wirtschaft ebenso bereits.
Geimpfte erhalten Zutritt ab 22 Tagen nach Verabreichung der ersten Dosis, gleiches gilt für Genesene. Selbsttests haben 24 Stunden Gültigkeit, Teststraßen-Schnelltests 48 und PCR-Tests 72 Stunden. Offen waren noch die Fragen: Wer kontrolliert das alles? Wird es Strafen geben? Wie hoch werden diese sein?
Kellner kontrolliert die Tests
Trotz heftigem Widerstand der Wirtschaft muss das Personal – genauer gesagt "der Gastronom" – die Kontrolle der Testnachweise durchführen. Das erfuhr "Heute". Gleiches gilt (wie schon vor dem Ost-Lockdown) für die körpernahen Dienstleister.
Polizei straft empfindlich
Bei Verstößen gegen die oben genannten Regeln in der Gastro wird aber nicht nur der Betreiber zur Kassa des Fiskus gebeten. Auch den Kunden drohen teils empfindliche Strafen. Die Polizei hat hier die Möglichkeit, bei Missachtung von Abstandsregel oder Maskenpflicht statt Erstattung einer Anzeige, ein Organstrafmandat in Höhe von 90 Euro auszustellen.
Deutlich teurer wird es, wenn man trotz angeordneter Quarantäne auf ein Bier geht. Die Kontrolle der Absonderung fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, Verstöße werden als Verwaltungsübertretung geahndet und kosten bis zu 1.450 Euro. Außerdem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.