Coronavirus

Ab nächster Woche ist nur noch diese Maske erlaubt

Ab Dienstag tritt in Österreich ein neuerlicher Lockdown in Kraft. Was jetzt bei der Maskenpflicht und der Abstandsregel nun zu beachten ist.

Heute Redaktion
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In Österreich gelten ab Dienstag wieder strenge Maßnahmen.
In Österreich gelten ab Dienstag wieder strenge Maßnahmen.
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Am Samstag hat die Bundesregierung weitere massive Einschränkungen für Österreich verkündet. Alle Maßnahmen im Überblick gibt's hier!

Gesichtsvisiere bald verboten

Bereits vor wenigen Wochen hatte Gesundheitsminister Rudolf Anschober verkündet, dass Gesichtsvisiere verboten werden. Für die sogenannten "Face Shields" gilt nur noch eine kurze Übergangsfrist bis 7. November – ab dann ist nur noch ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig.

Die Gesichtsvisiere dürfen danach nur noch von jenen Personen getragen werden, denen aus gesundheitlichen Gründen der eng anliegende MNS nicht zugemutet werden kann.

Richtig tragen

Der Mund-Nasen-Schutz sollte an den Rändern möglichst eng anliegen, um so das Vorbeiströmen von Luft an den Seiten zu minimieren. Weiters muss er richtig getragen werden, um optimalen Schutz zu bieten, also über Mund, Nase und Wangen platziert. Visiere können hingegen nur die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen und sind deshalb nicht so sicher.

Die Abstandsregel von einem Meter gilt im öffentlichen Raum weiterhin. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss Distanz gewahrt werden. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von dieser ausgenommen, ebenso Menschen mit entsprechendem Attest.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen und Flughäfen getragen werden. Auch im Taxi gilt die Maskenpflicht. Fahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Auch Maskenpflicht am Arbeitsplatz

An Begräbnissen dürfen nun maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten ebenso die Abstandsregel und MNS-Pflicht. Auch am Arbeitsplatz sind die Angestellten verpflichtet, den Mindestabstand einzuhalten – sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.

Ist beides nicht möglich, gilt auch hier eine Maskenpflicht. Die Regierung empfiehlt deshalb, überall wo es möglich ist, Home Office anzuordnen.

Der Handel bleibt diesmal anders als im Frühjahr offen. Allerdings darf sich nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern aufhalten. Auch persönliche Dienstleistungen, wie etwa Frisöre oder Kosmetikstudios, müssen nicht schließen. Hier gilt ebenso überall die Maskenpflicht.