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Was die 24-Stunden-Regel für uns Österreicher bedeutet

Eine Notverordnung macht es möglich: Österreicher dürfen trotz Risikoeinschätzung ab Samstag für 24 Stunden nach Deutschland reisen, aber nicht alle. 

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Grenzverkehr zwischen Deutschland und Österreich in Hörbranz am Bodensee. Es gibt nun eine Ausnahmeregelung.
Grenzverkehr zwischen Deutschland und Österreich in Hörbranz am Bodensee. Es gibt nun eine Ausnahmeregelung.
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Einkaufen in Deutschland, der Besuch im Europa-Park oder das Sammeln von Pilzen im Schwarzwald bleiben zumindest für einige Österreicher möglich. Eine Notverordnung erlaubt Personen aus Grenzregionen schon ab Samstag eine Einreise nach Baden-Württemberg ohne Corona-Test, wenn der Aufenthalt nicht länger als 24 Stunden dauert. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Bundesländer auf der deutschen Risikoliste stehen.

Das bestätigt das Ministerium für Soziales und Migration des Bundeslands. Im Fall von Österreich gilt diese 24-Stunden-Regel für Vorarlberg. Vorarlberg steht eigentlich seit dem 23. September auf der Risikoliste Deutschlands – ausgenommen wurde seit 2. Oktober die Gemeinde Mittelberg im Kleinwalsertal. So braucht man nun für 24-Stunden-Besuche aus Vorarlberg keinen negativen Corona-Test und muss auch nicht in Quarantäne.

Für wen das gilt – und für wen nicht

Weiter nötig ist beides bei der Einreise aus Wien (seit 16. September) und aus Tirol (seit 25. September) mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz (seit 2. Oktober). Für die übrigen Bundesländer gibt es derzeit keine deutsche Risikoeinschätzung. Grenzbesucher haben somit auch die Möglichkeit, einen Tag im Europa-Park oder in der Wasserwelt Rulantica zu verbringen. Übernachtungen im Hotel Resort sind ebenfalls möglich, wenn die Dauer des Aufenthalts 24 Stunden nicht überschreitet. 

Pendler sind zumindest in Baden-Württemberg von der Quarantänepflicht nicht betroffen. Eine Ausnahme gilt auch für den grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr. Eine Durchreise auf direktem Weg bleibt also erlaubt. Keine Quarantänepflicht gilt, wenn man eine notwendige medizinische Behandlung vornehmen muss. Für die Quarantäneregelungen sind grundsätzlich die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden der Bundesländer verantwortlich.

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