Politik

Shops, Friseure, Zoos & Co. – das muss jetzt zusperren

Die neue Corona-Verordnung liegt vor. Das sind die geplanten Änderungen im Osten des Landes.

Heute Redaktion
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Geschlossene Geschäfte am Wiener Graben
Geschlossene Geschäfte am Wiener Graben
Willfried Gredler-Oxenbauer / picturedesk.com

Die "Osterruhe" für Wien, Niederösterreich und das Burgenland wurde am Mittwoch von den betreffenden Landeshauptleuten und Gesundheitsminister Rudolf Anschober beschlossen. Ab 1. April wird das gesellschaftliche Leben im Osten des Landes zurückgefahren. Handel, Friseure, Zoos und Museen müssen wieder schließen. Die Schulen bleiben nach den Ferien eine Woche im Distance Learning. Grund für die "Osterruhe", die bis 6. April dauern soll, sind die nahezu erschöpften Kapazitäten des Gesundheitssystems in diesen Ländern.

Bis zuletzt waren einige Details offen. Nun ist der Entwurf für die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministers, die "Heute" vorliegt, fertig. Kommende Woche muss diese im Parlament beschlossen werden. So sehen die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus:

Kontakt mit engsten Angehörigen erlaubt

Wie bereits bekannt war, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur unter bestimmten Gründen zulässig. Dazu zählen die etwa die Deckung der eigenen Grundbedürfnisse wie Einkäufe, die Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, berufliche Zwecke, sowie der Aufenthalt im Freien zu Zwecken der körperlichen und psychischen Erholung.

Der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, sowie zu einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc) oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, ist ebenfalls erlaubt. Auch die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung sind gestattet.

Fahrt zum Zeitwohnsitz erlaubt

Kontakte im dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Auch die Deckung eines Wohnbedürfnisses zählt zu den Ausnahmen, somit ist auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz erlaubt.

Das Betreten von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungen ist untersagt, ebenso das Betreten von Betriebsstätten des Handels. Auch Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Freizeit-und Kultureinrichtungen, sowie Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen nicht betreten werden.

Systemrelevante Bereiche bleiben offen

Bestimmte systemrelevante Bereiche wie etwa Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen oder Gesundheits- und Pflegedienste sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Es dürfen in Supermärkten und Drogerien nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen.

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