Coronavirus
Aufgedeckt – das sind wieder neue Corona-Strafen
Der Bundesrat hat am Donnerstag nicht nur die Impfpflicht beschlossen, die Regierung hat auch gleich noch den Weg für neue Corona-Strafen geebnet.
"Die Wirksamkeit seuchenrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung pandemischer Geschehnisse hängt wesentlich von deren Einhaltung durch die Normunterworfenen ab. Der VfGH leitet aus dem Gleichheitsgrundsatz ab, dass das Strafausmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf" – so wird in einem Antrag, der am Donnerstagabend von ÖVP und Grünen im Bundesrat beschlossen wurde, eine Erhöhung der Corona-Strafen begründet. Dabei gab es massig Protest: SPÖ, NEOS und FPÖ stimmten dagegen.
"Vor diesem Hintergrund werden die derzeit in § 8 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verankerten Strafrahmen aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gleichmäßig erhöht", heißt es weiter. Dies diene auch "dem Schutz der Gesundheitsinfrastruktur zur Vermeidung von Überlastung auch im Bereich der Versorgung von Patient:innen, die keiner Intensivbetreuung bedürfen". Die neuen Corona-Strafen haben es teilweise in sich, wie "Heute" zeigt.
Strafen bis zu 14.400 Euro möglich
Wer ohne 2G- oder 3G-Nachweis ("einer geringen epidemiologischen Gefahr") eine "Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt, ein Verkehrsmittel benutzt" oder die im Gesetz festgelegten Orte betritt oder befährt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Beides – also betreten und befahren ohne Nachweis – werden zu eigenen Tatbeständen. Als Strafe drohen dabei 50 bis 1.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro oder (bei Uneinbringlichkeit) bis zu eine Woche Haft.
Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln und Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, können im Falle von Verstößen gegen den "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" mit einer "Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7.200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen" bestraft werden, liest man im Antrag – es handelt sich um eine Verwaltungsübertretung.
Neue Befugnisse für die Behörden
Zur "Verstärkung der Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen" sollen außerdem Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, der Aufsichtsorgane des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und der Arbeitsinspektion in ihren Befugnissen jenen der Bezirksverwaltungsbehörde gleichgestellt werden. Außer Kraft treten sollen die neuen Regelungen offenbar dann gleichzeitig mit dem Impfpflichtgesetz am 31. Jänner 2024.