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Besitzstörung! So entgehst du den dubiosen Kostenfallen

Immer wieder ziehen Strafen-Fallen den Unmut der Wiener Autofahrer auf sich. Ein Rechtsanwalt erklärt nun, wie man sich rechtlich dagegen wehrt.

Rechtsanwalt Mag. Philipp Miller klärt auf, wie man sich gegen horrende Geldforderungen wehren kann.
Rechtsanwalt Mag. Philipp Miller klärt auf, wie man sich gegen horrende Geldforderungen wehren kann.
Denise Auer / zVg

Strafen-Fallen wie das Umkehr-Manöver in einer Donaustädter Sackgasse über einen Privatparkplatz ziehen dutzenden Wienern täglich das Geld aus der Tasche. Bis zu 800 Euro werden für kurze Aufenthalte auf einem zubetonierten Grundstück in der Wiener Donaustadt verlangt. 

Auch Umzugshelferin Bettina musste für ihre Hilfsbereitschaft tief in die Tasche greifen – rund 400 Euro forderte eine Firma von der Wienerin, andernfalls sehe man sich, im Namen des Haus-Eigentümers, gezwungen eine Besitzstörungsklage einzureichen. Betroffene lassen sich von möglichen Gerichtskosten abschrecken und zahlen die horrenden Summen schließlich ein. Doch ist das der richtige Weg? Haben Autofahrer vor Gericht überhaupt eine Chance derartige Klagen zu gewinnen? 

Diese drei Tipps bewahren dich vor Strafen

"Heute" sprach mit Rechtsanwalt Philipp Miller über die dubiosen Geldforderungen – mit den folgenden Tipps kannst du dich nun dagegen wehren. 

1
Wer ist der Gestörte?

Laut Rechtsanwalt Philipp Miller muss man bei dubiosen Besitzstörungs-Forderungen ganz genau lesen. Für den Rechts-Experten stellt sich nämlich die Frage: "Schreibt hier der Gestörte? Und noch viel wichtiger: Hat er das Recht zu dem Schreiben? Man kann nicht Geld für eine Besitzstörung verlangen, ohne zu erwähnen, wer der Gestörte überhaupt ist."

Sollte der gestörte Grundstücksbesitzer nicht ausreichend in den Forderungen genannt werden, lohnt es sich laut Miller, rechtlich dagegen vorzugehen. 

2
Wie lange war die "Besitzstörung"?

Strafen wie die 12-Sekunden-Durchfahrt in der Franz-Eduard-Matras-Gasse von "Heute"-Leser Zeljko sind für den Wiener Anwalt jedenfalls anfechtbar: "Wenn es sich um Aufenthalte bis zu zwei Minuten handelt, macht es auf jeden Fall Sinn, dies gerichtlich auch zu begründen."

In solchen Fällen ist die sogenannte "Erheblichkeitsschwelle" von großer Relevanz. 2015 urteilte das Obergericht für Besitzstörungen in Wien ( Landesgericht für Zivilrechtssachen): "Der Umstand, dass ein Fahrzeug nach den Feststellungen auf einen Privatparkplatz nur für Berechtigte einfährt und diesen umgehend wieder verlässt, war aber unter der Erheblichskeitsschwelle im Besitzstörungsverfahren zu qualifizieren."

3
Saß der Autofahrer am Steuer?

Besitzstörungsklagen kann man oft auch den Wind aus den Segeln nehmen, indem man argumentiert, im Auto gesessen zu sein: "Wenn der Gestörte auf seinem Privatgrund ist, könnte er doch einfach den Autofahrer darauf hinweisen, dass er stört. Wenn dieser dann gleich wegfährt, gibt es auch keinen Grund für eine Abmahnung, sonst muss man überlegen, ob Rechtsmissbrauch vorliegt", so Miller.

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