Steuerausgleich

So kommst du jetzt zu deinem Extra-Weihnachtsgeld

Wer jetzt auf elektronischem Weg vor dem Jahreswechsel noch einen Steuerausgleich macht, kann für sich ein schönes Extra-Urlaubsgeld sichern.
Niederösterreich Heute
09.12.2024, 05:00

Für bestimmte Sonderausgaben, wie u.a. Kirchenbeiträge, Spenden, freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf von Versicherungszeiten, hat das Finanzministerium den Steuerzahlern einen automatischen Datenaustausch mit der Behörde eingerichtet. Damit fließen die Daten direkt in den Einkommensteuerbescheid ein. Lösen die übermittelten Beträge eine Gutschrift aus, zahlt die Finanz dem Steuerpflichtigen das Geld zurück, informiert der "NÖ Wirtschaftspressedienst".

Von diesem automatischen Steuerausgleich profitiere "allerdings nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, sollte daher in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung bei seinem Finanzamt durchführen und sich so bares Geld vom Staat zurückholen, macht die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) aufmerksam".

Das ist sogar rückwirkend fünf Jahre möglich, denn erst am 31. Dezember 2024 läuft die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab. Wer also jetzt auf elektronischem Weg vor dem Jahreswechsel noch rasch einen Steuerausgleich macht, kann für sich ein feines Extra-Urlaubsgeld herausholen.

Im Schnitt 350 Euro zurück

Alleinverdiener, Alleinerzieher, Lehrlinge und Personen, die während eines Jahres zu arbeiten begonnen haben, sollten aber kedenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auch wer in einem Jahr unterschiedlich viel verdient hat – etwa durch den Wechsel des Arbeitgebers –, für den ist ein Steuerausgleich ratsam. Dabei sind die Beträge, die Arbeitnehmer mit dem Steuerausgleich ohne viel Aufwand lukrieren können, beachtlich. Im Schnitt beträgt die Summe, die man sich über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen kann, 350 Euro.

Spitalsaufenthalte, Medikamente

"Vielen Steuerzahlern ist nicht bewusst, dass Rechnungszettel für bestimmte erbrachte Leistungen gleichsam bares Geld bedeuten. So lassen sich berufliche Ausgaben, wie z.B. die Anschaffung eines Computers oder Handys, Telefon- und Internetgebühren, Fachliteratur, Fortbildungskosten oder Kilometergeld, ebenso von der Steuer absetzen wie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen u.a. die Kosten für Spitalsaufenthalte, Medikamente oder Zahnbehandlungen", listet der "NÖ Wirtschaftspressedienst" auf.

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