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Schummeln bei Führerscheinprüfung ist nicht strafbar 

In der Vergangenheit wurden einige Personen bei der theoretischen Führerscheinprüfung beim Schummeln erwischt. Nun überrascht das OLG mit einem Ureil.

Michael Rauhofer-Redl
Zahlreiche Führerschein-Schummler haben sich dem OGH zufolge nicht strafbar gemacht. 
Zahlreiche Führerschein-Schummler haben sich dem OGH zufolge nicht strafbar gemacht. 
LPD Steiermark

In den vergangenen Jahren und Monaten wurde zahlreiche Personen in Österreich im Zuge der theoretischen Führerscheinprüfung beim Schummeln erwischt. Die meisten von ihnen wurden mit technischem Equipment beim Versuch erwischt, sich das Bestehen bei der Prüfung zu erschleichen. In Wien verdiente sich Einsager ein schönes Sümmchen. Er soll für das Vorsagen der richtigen Antworten rund 70.000 Euro eingenommen haben. 

Einigen der erwischten Schummler wurde im Anschluss der Prozess gemacht – doch auch wenn sie damals, mitunter sogar rechtskräftig, verurteilt wurden, waren die Schuldsprüche nicht rechtens. Zu diesem Schluss ist nun nämlich der Oberste Gerichtshof (OGH) gekommen. Zunächst berichtete die "Kronen Zeitung" davon, mittlerweile hat ein Sprecher des erklärt, warum der OGH die Urteile aufgehoben hat.

Vereinfacht gesagt: Durch die Schummler wurde keine strafbare Handlung gesetzt. Es handle sich um Verhalten, "für das es keinen Strafrechtstatbestand gibt", heißt es. 

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    Haufenweise IT-Equipment wurde bei Prüflingen festgestellt.
    Haufenweise IT-Equipment wurde bei Prüflingen festgestellt.
    LPD Steiermark

    Kein passender Paragraf

    Alleine in der Steiermark waren einige der Angeklagten zu Geldstrafen zwischen 800 und 2.600 Euro verurteilt worden. Einige der Geldstrafen sind mittlerweile zurückgezahlt worden, berichtet nun die APA. Auf Anregen der Generalprokuratur überprüfte der OGH die Urteile. Dieser kam zum Schluss, dass der Angeklagte Paragraf "Urkundenfälschung" "im weitesten Sinne nicht zum Tatbestand" passe, auch wenn der das Verhalten der angeklagten "unerfreulich" gewesen sei. 

    Doch nicht nur das: Es gebe auch "keine andere strafbare Handlung", auf die das Verhalten zutreffe. So treffe im rein juristischen Sinn eben weder der Tatbestand der "Urkundenfälschung" noch jener der "Fälschung eines Beweismittels" zu. Der OGH macht deutliche, dass das Urteil erhebliche Folgen hat. "Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt." Bedeutet im Klartext: Auch im Zusammenhang mit den Urteilen verhängte Geldstrafen sind nichtig. Weitere Ermittlungsverfahren, die bis zum Vorliegen des OGH-Urteils auf Eis gelegen waren, sind somit auch vom Tisch. 

    Prüflinge werden dennoch bestraft

    Freuen dürfen sich die Betroffenen aber nur bedingt. Denn folgenlos bleiben die Schwindeleien bei Führerscheinprüfungen nämlich nicht – sie können nach dem Verwaltungsstrafrecht geahndet werden. Im Führerscheingesetz (FSG) sind etwa entsprechende Strafen vorgesehen. Außerdem wird ein Prüfling, der beim Schummeln auffliegt, für neun Monate bis zum nächsten Antritt gesperrt.

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