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Rücktrittsrecht-Verbot bei Online-Auktionen ist illegal

Ein Veranstalter von Online-Versteigerungen blitzte vor Gericht ab: Kunden dürfen vom Kauf zurücktreten.

Österreich Heute
Laut Gerichtsurteil haben Konsumenten bei Online-Versteigerungen ein Rücktrittsrecht.
Laut Gerichtsurteil haben Konsumenten bei Online-Versteigerungen ein Rücktrittsrecht.
Getty Images/iStockphoto

Für viele ist es ein Schnäppchen, wenn sie bei einer Online-Versteigerung den Zuschlag erhalten. Doch nachträglich kann sich das ersteigerte Objekt der Begierde als Fehlkauf erweisen. Das Online-Auktionshaus Aurena schloss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) etwa einen Rücktritt vom Vertrag aus – das stieß wiederum dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sauer auf.

Der VKI mahnte insgesamt 27 Klauseln aus den AGB ab, bei 22 davon lenkte Aurena ein. Bei den übrigen fünf Klauseln – darunter auch der Ausschluss des Rücktrittsrechtes – blieb der Veranstalter von Online-Versteigerungen aber hart. Der VKI brachte daher eine Klage ein – das Landesgericht Leoben gab ihm nun Recht, die fünf Klauseln sind gesetzeswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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    Sabine Hertel

    Bewertung der Objekte durch Dritte fehlt

    Laut Gesetz haben Konsumenten bei öffentlichen Versteigerungen kein Rücktrittsrecht. Doch im Fall von Aurena handele es sich nicht um öffentliche Versteigerungen, da die Bewertung der Versteigerungsobjekte durch unabhängige Dritte fehlt und Aurena ihre Rufpreise/Mindestgebote selbst festlegt, wird im Urteil ausgeführt.

    Zudem bot Aurena bis März 2023 – also noch nach der Klagseinbringung durch den VKI – sogenannte "Auktionen mit Versand" an, bei denen keine Möglichkeit zur Besichtigung der Auktionsobjekte bestand. Schon aus diesem Grund beurteilte das Landesgericht Leoben die AGB-Klauseln, welche die Rücktrittsmöglichkeit ausschließen, als gesetzwidrig.

    "Verbraucher haben bei Online-Verträgen in der Regel ein Rücktrittsrecht. Sie sollen dadurch vor übereilten Bestellungen geschützt werden" - VKI-Juristin Marlies Leisentritt

    "Verbraucher haben bei Online-Verträgen in der Regel ein Rücktrittsrecht. Sie sollen dadurch vor übereilten Bestellungen geschützt werden. Weiters soll dadurch die mangelnde Begutachtungsmöglichkeit vorab ausgeglichen werden. Diese Erwägungen treffen in aller Regel auch auf Internet-Auktionen zu, sodass es nur folgerichtig ist, dass Konsumenten hier ein Rücktrittsrecht zusteht", erläutert VKI-Juristin Marlies Leisentritt.

    Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die die Preisauszeichnung betrifft. Hier wurde nicht klar, ob die Umsatzsteuer vom Zuschlagspreis ausgehend berechnet wird, oder ob zum Zuschlagspreis zuerst noch die Auktionsgebühr in Höhe von 18 Prozent addiert und die Umsatzsteuer dann nach dieser Summe bemessen wird. Eine weitere als gesetzwidrig beurteilte Geschäftsbedingung enthielt einen umfassenden Haftungsausschluss von Aurena sowie der Ausschluss des Rückgaberechtes.