Nun muss sie zahlen
Rasende Finanzbeamtin tappt im Dienst in Radarfalle
Eine Mitarbeiterin der Vorarlberger Finanzverwaltung ist im Dienst ins Radar gefahren. Zahlen muss sie aber trotzdem, wie das Gericht jetzt entschied.
Sie hatte es wohl eilig, denn eine Finanzbeamtin aus Vorarlberg ist während der Dienstzeit in die Radarfalle getappt. Sie war zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu einer dienstlichen Durchsuchung, wie sie erklärte. Die Strafe muss sie nun aber trotzdem zahlen. Denn eine dienstliche Notwendigkeit bestand offenbar nicht, wie das Landesverwaltungsgericht entschied.
Private Zahlung abgelehnt
Weil sie die Strafe nicht privat bezahlen wollte, wandte sie sich an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Ohne Geschwindigkeitsüberschreitung wäre sie nicht rechtzeitig zu Durchsuchung gekommen.
Mit dieser Argumentation stieß sie beim Gericht aber auf verschlossene Ohren. Die Hausdurchsuchung wäre nicht unmittelbar vor der Fahrt angeordnet worden und auch kennt da Gesetz keine Ausnahme für Finanzbeamte. Eine akute Dringlichkeit hätte zum Tatzeitpunkt nicht bestanden. Die Frau musste also nicht zu schnell fahren. "Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich", heißt es in der Entscheidung. Die Verkehrsstrafe muss also bezahlt werden.
Nur wenige Ausnahmen
Für erlaubte Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt es nur wenige Ausnahmen. So müssen sich Mitarbeiter der Polizei, der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste im Dienst nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Auch Blaulichtorganisationen sind natürlich davon ausgenommen. Die Straßenverkehrsordnung sieht bei der Finanzverwaltung aber keine Ausnahmen vor – das hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in diesem Fall erklärt.
Auf den Punkt gebracht
- Eine Finanzbeamtin aus Vorarlberg tappte während der Dienstzeit in eine Radarfalle
- Sie gab an, zu einer dienstlichen Durchsuchung unterwegs gewesen zu sein
- Trotzdem entschied das Landesverwaltungsgericht, dass sie die Strafe zahlen muss, da keine dringende Notwendigkeit für die Geschwindigkeitsüberschreitung bestand