Österreich

Porsche-Lenker muss 18.000 € Zoll nachzahlen

Heute Redaktion
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Der Lenker eines Porsche Panamera Turbo muss nun tief in die Tasche greifen.
Der Lenker eines Porsche Panamera Turbo muss nun tief in die Tasche greifen.
Bild: imago stock & people

Ein Lenker, der seinen Sportwagen auf seine Firma in Liechtenstein angemeldet hat, mit diesem aber nach Österreich eingereist war, muss eine saftige Strafe begleichen.

Der Lenker eines Porsche Panamera Turbo wurde im März 2015 durch Beamte des Zollamts Feldkirch-Wolfurt kontrolliert. Im Zuge der Überprüfung wurde angegeben, dass der Sportwagen 2012 um 172.000 Euro in Österreich gekauft, allerdings in Lichtenstein auf die dortige Firma des Wagenbesitzers angemeldet wurde. Das Auto würde zu Dienst- und Privatzwecken genützt.

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union hätte der Mann bei der Einreise Zollabgaben für seinen Pkw leisten müssen, hatte er aber nicht. Der Mann wurde angezeigt. Der Fall landete am Bundesfinanzgericht, wo die Beschwerde des Sportwagenbesitzers nun in zweiter Instanz abgewiesen wurde.

Abgabenschuld durch Einreise

Das Gericht hat entschieden, dass der Österreicher 18.509,72 Euro Zollschuld begleichen muss. Der Betrag kam wie folgt zustande: Bei der Kontrolle 2015 waren bereits 88.000 Kilometer mit dem Porsche gefahren, 56.000 Euro wurden als Zeitwert des Autos angenommen. Der Zoll wurde am Bundesfinanzgericht mit 5.656,68 Euro bestimmt, dazu kommen noch 12.444,70 Euro Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung von 408,34 Euro.

Wenn der Autobesitzer beim Liechtensteiner Unternehmen lediglich angestellt und zur Benützung des Autos berechtigt gewesen wäre, hätte er keine Zollabgaben nachzahlen müssen. Da er aber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und mit dem auf ein Liechtensteiner Unternehmen zugelassenen Wagen nach Österreich eingereist war, hätte er die Abgaben begleichen müssen.

Überblick über anfallende Kosten beim Auto-Import >>>

Für die Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland sind folgende Abgaben zu entrichten:
– 10 % Zoll vom Wert des Kraftfahrzeuges bis zur Zollgrenze (Kaufpreis plus Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze)
– Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern (zB Schweiz, Norwegen) besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit
– 20 % Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Kraftfahrzeuges frei Bestimmung (Kaufpreis + Lieferungskosten + Zollbetrag)
– die Normverbrauchsabgabe (NoVA). Diese ist im Falle der Zulassung des Kraftfahrzeuges beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten.

Quelle: BMF

Die Argumentation des Anwalts, wonach dessen Mandat als weisungsgebundener Arbeitnehmer einzustufen sei, da er auch Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Aktionär des Unternehmens im EU-Ausland sei, wurde nicht gehört.

Für den Porsche-Lenker besteht noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an das Höchstgericht in Wien.

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