Wien

Parkstrafen für Toten – Erben müssen 2.560 Euro zahlen

Parksheriffs kennen keine Gnade: Die Erben eines Wieners müssen blechen, weil nach dessen Ableben eine Kurzparkzone um das Auto in Kraft trat.

Roman Palman
Ein Parksheriff in Wien bei der Aufnahme von Fahrzeugdaten. Symbolbild.
Ein Parksheriff in Wien bei der Aufnahme von Fahrzeugdaten. Symbolbild.
Kurt Molzer / picturedesk.com

Nicht einmal der Tod schützt in Wien vor horrenden Parkstrafen. Diese Erfahrung machte nun die Familie eines Vaters und Großvaters aus Wien. Die Hinterbliebenen wollten den Toyota Prius des Verstorbenen aus dem Leasingvertrag herauskaufen – und damit handelten sie sich jede Menge Ärger ein. Das berichtet "Die Presse" am Montag.

Denn nach dem Tod des Zulassungsbesitzers im Mai 2019 trat in ganz Döbling die flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Das zuvor korrekt geparkte Auto stand plötzlich in einer Strafzone. Und abgestraft wurde es: am 25. Oktober wurde ein Parksheriff erstmals auf den Wagen aufmerksam, stellte pflichtbewusst eine Organstrafe aus. Weitere folgten.

Die Witwe ereilte daraufhin eine Zahlungsaufforderung über 326,55 Euro für die in den Organstrafverfügungen vermerkten 155 Stunden und 30 Minuten. Eben weil der Wagen ja ursprünglich korrekt abgestellt worden war, versuchte die Frau, dies anzufechten. Längere Diskussionen mit der MA6 und sogar einen Brief an Bürgermeister Michael Ludwig später habe sie dann doch "schon völlig zermürbt" bezahlt. So beschrieb es die Frau in einer späteren Beschwerde ans Bundesfinanzgericht (BFG).

Aus 327 wurden 2.560 Euro

Dann kam aber der Knüller: Das Magistrat gab sich plötzlich nicht mehr mit den beglichenen 326,55 Euro zufrieden. Stattdessen dehnte die Stadtbehörde den Vorschreibungszeitraum bis zum Inkrafttreten der Kurzparkzone mit 1. Juli 2019 aus. Von da weg, bis zur letzten Organverfügung durch einen Parksheriff am 19. Dezember um 17:59 Uhr. DAS wurde dann richtig teuer: Auf einmal sollte die Witwe in Summe 2.559,90 Euro zahlen!

Die neuerliche Beschwerde der Hinterbliebenen blieb erfolglos, also probierte es die Familie mit einem Antrag auf Nachsicht wegen Unbilligkeit. Das, weil den Erben bis zuletzt unklar gewesen war, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sie das Auto, für das immer noch ein Leasingvertrag lief, überhaupt starten und umparken hätten dürfen. Immerhin war der Wagen Teil der Verlassenschaft, eine spätere Anmeldung eines Parkpickerls deswegen nicht möglich gewesen.

Keine Nachsicht bei Ungerechtigkeit

Die Crux: Weil die Familie weiter die Leasing-Raten mit der späteren Absicht eines Kaufes weiterbezahlt hatten, seien sie doch dazu berechtigt gewesen, so Bundesfinanzgericht nun. Seitens der Leasingfirma, der eigentlichen Eigentümerin, sei durch die laufende Bezahlung eine Benützung des Autos durch die Familie eindeutig erlaubt: "Ein Verbringen des Fahrzeuges aus der gebührenpflichtigen Parkzone wäre somit möglich gewesen", entschied das BFG Ende Mai diesen Jahres.

Und: Die Einhebung der horrenden Parkstrafen sei auch nicht unbillig gewesen, denn "legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ('Ungerechtigkeiten') sind keine Unbilligkeiten".

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