Wirtschaft
ORF – wer sich beschwert, muss (vorerst) nicht zahlen
Die neue ORF-Gebühr sorgt weiter für gewaltigen Wirbel. "Heute" enthüllt nun, wie du der ORF-Abgabe (vorläufig) entgehen kannst.
Mindestens 184 Euro müssen fast alle Menschen künftig jedes Jahr an den ORF zahlen. Das neue ORF-Gesetz passierte schon im Juli den Nationalrat und wird – nach einer achtwöchigen Verzögerung durch den Bundesrat – den Gesetzwerdungsprozess Anfang September passiert haben. Mit 1. Jänner tritt es dann in Kraft. Ist damit die letzte Hoffnung verloren, dass die ORF-Haushaltsabgabe gestoppt werden kann?
Nein, denn man kann sich wehren. "Heute" erklärt, wie du die ORF-Gebühr vorläufig nicht bezahlen musst.
So kannst du dich wehren:
Anfang nächsten Jahres werden die Zahlungsaufforderungen für die ORF-Haushaltsabgabe per Brief bei den österreichischen Haushalten einlangen. Fällig wird sie dann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Die Abgabe muss – wie berichtet – auf einmal bezahlt werden, das sind mindestens 184 Euro. In vielen Bundesländern kommt zusätzlich noch eine Landesabgabe obendrauf.
Wer sich gegen die Zahlungsaufforderung wehren möchte, muss zunächst einen Bescheid von der ORF-Beitrags Service GmbH, von der auch die Rechnung kommt, verlangen. Gegen diesen kann man sich dann in Form einer schriftlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden.
"Aufschiebende Wirkung"
Vorteil: Solange es keine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gibt, muss man die ORF-Gebühr auch nicht bezahlen, wie der Wiener Rechtsanwalt Florian Höllwarth erklärt. "Zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für den Bescheid und somit für die Bezahlung der Haushaltsabgabe aufschiebende Wirkung", so Höllwarth gegenüber "Heute".
Das bedeutet, dass der angefochtene Bescheid bis dahin nicht vollstreckt werden kann. So lange muss man also nicht bezahlen. Nach einer eventuell negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hat man noch die Möglichkeit, sich an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof zu wenden. "Dort muss die aufschiebende Wirkung aber eigens beantragt werden und wird im Regelfall nicht gewährt", sagt Höllwarth im "Heute"-Gespräch.
Darauf musst du achten
Natürlich fallen wie bei jedem Gerichtsverfahren hierfür auch Gebühren an. "Die sind aber in diesem Fall vernachlässigbar – die Beschwerdegebühr beträgt derzeit 30 Euro", erklärt Rechtsanwalt Höllwarth die Sachlage. Dazu kämen dann noch eventuelle Vertretungskosten und Aufwendungen für Rechtsberatung. Allerdings: Vor dem Bundesverwaltungsgericht braucht es nicht zwingend einen Anwalt. "Ob es ohne anwaltliche Vertretung aber Sinn macht, ist die andere Frage", so Höllwarth.
Tatsächlich: Bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde muss einiges beachtet werden. Es gibt einige Formalkriterien, welche die Beschwerde enthalten muss. So muss zum Beispiel die Bezeichnung der belangten Behörde (in diesem Fall die ORF-Beitrags Service GmbH), das Begehren der Beschwerde sowie eine Angabe, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, enthalten sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Außerdem muss natürlich erklärt werden, in welchen Rechten man verletzt wurde.
Höllwarth weist auch darauf hin, dass es bei einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder bei einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge zu höheren Kosten als vor dem Bundesverwaltungsgericht kommen kann.