Coronavirus

Nur Spezial-Ärzte dürfen von der Impfpflicht befreien

Ab Anfang Februar wird eine generelle Impfplicht für Personen ab 18 Jahren gelten. Nur ausgesuchte Ärzte dürfen eine Ausnahmebescheinigung ausstellen.

Michael Rauhofer-Redl
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Nur ein kleiner Kreis von Ärzten wird einen Ausnahmegrund von der Impfpflicht bescheinigen dürfen. Symbolbild.
Nur ein kleiner Kreis von Ärzten wird einen Ausnahmegrund von der Impfpflicht bescheinigen dürfen. Symbolbild.
Jeff Mangione / KURIER / picturedesk.com

Am Sonntag präsentierte Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) die Eckpunkte der Anfang Februar in Kraft tretenden Impfpflicht, bzw. die Eckpunkte des Gesetzestextes, über den noch im Nationalrat abgestimmt werden muss. Diese wird für alle Personen ab 18 Jahren gelten. Wer sich nicht an das Gesetz hält, hat mit harten Sanktionen und hohen Strafen zu rechnen. 

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Schwangere sowie Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff geimpft werden können. Auch Genesene sind für 180 Tagen nicht vom verpflichtenden Jaukerl betroffen. Auch Personen, die "nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben" werden in weiterer Folge nicht mehr zu weiteren Stichen verdonnert. 

Amts- und Epidemieärzte zuständig

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Doch wer ist befugt, eine solche Ausnahme zu bestätigen? Der Gesetzesentwurf ist diesbezüglich folgendermaßen formuliert: Die Ausnahmegründe seien "durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen".

Heißt konkret: Amtsärzte und Epidemieärzte dürfen eine solche Ausnahme bestätigen und attestieren. Bei Epidemieärzten handelt es sich um Mediziner mit einer speziellen Zusatz-Ausbildung. Bedeutet aber auch: "Übliche" Hausärzte dürfen ein solches Ausnahme-Attest nicht erstellen. Damit wurde unter anderem einem Wunsch von Ärztekammer-Präsident Thomas Szekeres entsprochen, der sich seit jeher dafür ausgesprochen hatte, dass nur ein kleiner Kreis von Ärzten befugt ist, einen Ausnahmegrund von der Impfplicht zu bescheinigen. Mit dieser Präzisierung wurde nun auch ein potenzielles Schlupfloch geschlossen. Ursprünglich war geplant, dass auch Hausärzte ein Ausnahme-Attest ausstellen dürfen. Damit wäre aber die Gefahr von, im Grunde natürlich verbotenen, Gefälligkeitsattesten gestiegen. 

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