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Nur aus diesen Gründen darfst du noch vor die Tür
Die neue COVID-19-Notsituationsverordnung sieht strenge Ausgangsregeln vor. Nur aus ganz, ganz wenigen Gründen darf man noch vor die eigene Tür gehen.
"Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig", heißt es in der neuen Corona-Notsituationsverordnung der Bundesregierung. Und die Ausnahmen davon sind sehr überschaubar. Aufgeführt sind zwar insgesamt neun Punkte, zumindest vier davon kommen aber vermutlich in der Praxis sowieso nicht zum Tragen.
Für alle Menschen in Österreich gilt ab 17. November rund um die Uhr, 24 Stunden pro Tag und sieben Tage die Woche, dass der eigene Wohnbereich nicht mehr verlassen werden darf.
Eine Ausnahme davon ist die "Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum". Ebenso darf noch die Wohnung verlassen, wer "Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten" leistet. Auch die notwendigen Grundbedürfnisse dürfen gedeckt werden. Dazu zählen der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt "mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".
Weg zur Arbeit oder Ausbildungsstätte stellt eine Ausnahme dar.
Ebenso "die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens", "die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen", "die Deckung eines Wohnbedürfnisses", "die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung" sowie "die Versorgung von Tieren". Wer beruflich oder durch die Ausbildung dazu gezwungen ist, darf ebenfalls zur Arbeit oder den Ausbildungsplatz fahren.
Zum privaten Wohnbereich zählen laut Verordnung nun auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Damit dünnen sich die Gründe für das Verlassen der Wohnung oder des Hauses bereits aus. Erlaubt ist es noch, wenn man sich körperlich und psychisch erholen muss. Die übrigen Gründe werden wohl kaum in der Praxis zum Tragen kommen: "Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen", "Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie", "Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten" in Ausnahmefällen und "Teilnahme an Veranstaltungen".
Ausnahmen von der Ausgangsregelung müssen glaubhaft gemacht werden können.
Gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels sind die Ausnahmen von der Ausgangsregelung übrigens laut Verordnung "glaubhaft zu machen". Die Ausgangsregelung tritt bereits am Dienstag, 17. November, in Kraft und gilt vorerst bis zum 26. November. Die übrigen Maßnahmen werden bis mindestens 6. Dezember aufrecht erhalten.