VKI hat geklagt
Neuer Ärger für "Zupf di": 200 Euro Provision illegal
Vor kurzem bestätigte der OGH das rechtswidrige Geschäftsmodell von "Zupf di". Nun klagte auch der Verein für Konsumenteninformation erfolgreich.
Das "Geschäftsmodell" von "Zupf di" ist einfach: Wird ein Privatparkplatz verstellt oder eine Zufahrt blockiert, können Betroffene die Fälle bei der Firma melden. Anschließend wird von "Zupf di" eine Besitzstörungsklage verschickt, 399 Euro verlangt. Dieser Betrag wird dann aufgeteilt – die Melder erhalten bis zu 200 Euro, der Rest geht an "Zupf di". "Heute" berichtete bereits mehrfach über diese Vorgehensweise.
"Zupf di"-Fälle
Wird eine Garageneinfahrt oder ein Parkplatz "blockiert", erhält der Pkw-Lenker eine Besitzstörungsklage und soll 399 Euro Strafe zahlen. Die eine Hälfte geht an "Zupf di", die andere an den Melder.
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Vor kurzem wurde dieser dubiosen Geschäftspraxis durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein Riegel vorgeschoben. Der OGH bestätigte einen Verstoß gegen das anwaltliche Vertretungsmonopols – sprich die sogenannten Besitzstörungsklagen dürfen nur über Anwälte erfolgen (die "Zupf di" nicht hat). Das Unternehmen kündigte daraufhin per Aussendung an, man habe "Partneranwälte ins Boot geholt, die ab sofort für unsere Kunden gegenüber Besitzstörern einschreiten."
VKI klagte wegen sechs Klauseln
Doch nun wird das Unternehmen erneut ausgebremst: Denn der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy GmbH, welche die Website "zupfdi.at" betreibt, wegen der Verwendung von sechs rechts- und sittenwidriger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in zwei Urteilen recht.
Bilderstrecke: Nun drohen Parkplatz-Abzocker auch in Wiener City
Bei drei Klauseln gab Fumy ein "prozessuales Anerkenntnis" ab. In anderen Worten: Die Rechtswidrigkeit der Klauseln wurde von Fumy selbst anerkannt. Diese Klauseln betrafen im Wesentlichen die Abtretung der Besitzstörungsansprüche gegen eine "Provision" von 50 Prozent für den Gestörten, die Einräumung von Mitbesitz an den betroffenen Liegenschaften und die Rückabwicklung der Abtretung gegen eine "Bearbeitungspauschale" in der Höhe von 200 Euro. Mit 5. Dezember 2023 wurde Fumy die Verwendung dieser Klauseln rechtskräftig untersagt.
Auch Kunden von "Zupf di" betroffen
Nun bestätigte das Handelsgericht auch weitere rechtswidrige Klauseln, die vor allem Kunden von "Zupf di" betreffen. Etwa, dass diese eine Provision von 50 Prozent des Zahlungsbetrages erhalten – abzüglich nicht näher konkretisierter Kosten und Barauslagen.
Parkplatz-Abzockfallen in und um Wien
Zupf di:
1040, Schelleingasse 17
1140, Lützowgasse 14a
Vösendorf, Am Teich
PV22, D22:
1010, Wiesinger Straße/Stubenring
1210, Prager Straße
1220, Franz-Eduard-Matras-Gasse
1220, Walter-Zeman-Gasse
1220, Breitenleer Straße
"Das HG Wien teilt in seinem Urteil den Prozessstandpunkt des VKI, dass diese Bestimmung intransparent ist, weil sich Kunden kein klares Bild von ihrer Vertragsposition machen können", erläutert VKI-Jurist Maximilian Eder. In der selben Klausel wurde zudem angeordnet, dass der Provisionsanspruch gänzlich verfällt, falls die Bankverbindung im Zuge der Meldung der Besitzstörung nicht angegeben wurde. Dies beurteilte das HG Wien als gröblich benachteiligend.
Gesetzeswidrige Vorgehensweise
Zudem entschied das Gericht, dass die Vorgehensweise von Fumy in zwei weiteren Punkten gesetzwidrig ist: Zum Einen verlangte das Unternehmen für Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, die Schriftform. Zum Anderen nahm das Unternehmen für leicht fahrlässig verursachte Schäden einen umfassenden Haftungsausschluss für sich in Anspruch. Das Endurteil zu diesen Klauseln ist noch nicht rechtskräftig.