Besitzstörungsklagen

Neuer Beschluss verbietet Geschäftsmodell von "Zupf di"

Unzähligen Autobesitzern sind die immens hohen Zahlungsaufforderungen der Firma "Zupf di" ein Begriff. Damit soll jetzt allerdings Schluss sein.

Stefan Pscheider
Neuer Beschluss verbietet Geschäftsmodell von "Zupf di"
Der oberste Gerichtshof hat entschieden: "Zupf di" darf sein Geschäftsmodell nicht mehr weiterführen.
Leserreporter

"Heute" berichtete bereits unzählige Male über die Machenschaften der Firma "Zupf di". Das Unternehmen, bestehend aus Juristen und Partner-Rechtsanwälten, bot Privatgrundstückbesitzern ihre Hilfe an. Demnach wurden in der Vergangenheit bereits unzählige Autobesitzer in Österreich mit einer hohen Zahlungsaufforderung überrascht, weil diese die Privatgelände der "Zupf di"-Kunden befahren hätten (teilweise bis zu 400 Euro).

Der oberste Gerichtshof hat entschieden

Im gleichen Schreiben drohte das Unternehmen mit einer Besitzstörungsklage, sollte die Zahlung (Abgabe der Unterlassungserklärung; Anm.) nicht fristgerecht eingehen. Doch damit soll nun Schluss sein. Der oberste Gerichtshof hat nun beschlossen, dass es "Zupf di" ab sofort nicht mehr gestattet sei, Aufforderungsschreiben an potenzielle Besitzstörer im Auftrag Dritter zu versenden.

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Somit dürfen "Besitzstörer" nicht mehr zur Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert werden. Auch Vergleichsangebote für das Absehen von der Einbringung einer Besitzstörungsklage seien nicht weiter gestattet.

 "Zupf di" mutet einstweilige Verfügung als eigenartig an

Denn die Vorgehensweise des Unternehmens erfolge auf eine Art und Weise, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. Der oberste Gerichtshof spricht "Zupf di" demnach inhaltlich ab, die Forderungen geltend machen zu können. Die Website des Unternehmens ist nach wie vor online. Allerdings wurde der Firmensitz mittlerweile nach UK verlegt.

Das Unternehmen "Zupf di" nimmt die Entscheidung des OGH zur Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis, gibt jedoch bekannt, dass es die Verfügung als 'eigenartig anmutet': "Zumal sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien unseren Argumenten – vollinhaltlich – gefolgt sind, weshalb die einstweilige Verfügung auch erst seitens des OGH erlassen wurde. Unser Unternehmen ist gleichsam jedoch – weiterhin und völlig rechtmäßig – als zugelassenes, volles Sicherheitsgewerbe in Österreich tätig, und wird vorerst als beauftragtes Bewachungsunternehmen rechtskonform für unsere Auftraggeber einschreiten", so das Unternehmen gegenüber "Heute" in einer schriftlichen Stellungnahme.

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